Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 04.07.1989 – C-198/87
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:283
Orientierungssatz
1.Die Organe der Gemeinschaft verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und daher auch bei der Verwendung ihres Personals über ein weites Ermessen . Die Notwendigkeit, eine neue Stelle zu schaffen, fällt unter dieses Ermessen .
2.Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde .
3.Die Anstellungsbehörde hat zu beurteilen, ob ein Bewerber die in der Stellenausschreibung niedergelegten Anforderungen erfuellt, und diese Beurteilung kann nur bei offensichtlichem Irrtum in Frage gestellt werden .
Verlangt eine Stellenausschreibung von den Bewerbern entweder den Besitz eines Diploms oder eine gleichwertige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche Berufserfahrung in Bereichen, die mit dem zu besetzenden Dienstposten in Zusammenhang stehen, so hat die Anstellungsbehörde sowohl den Grad der Gleichwertigkeit der Berufserfahrung mit dem in der Stellenausschreibung erwähnten Diplom als auch die Frage zu beurteilen, ob die zusätzliche Berufserfahrung dem betreffenden Dienstposten entspricht .
Dies entspricht ständiger Rechtsprechung .
Tenor
1 ) Die Klage wird abgewiesen .
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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