Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 11.05.2012 – C-198/11 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:289
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Lan Airlines, SA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Mai 2012 – LAN Airlines/HABM / (Rechtssache C-198/11 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Gemeinschaftswortmarke LÍNEAS AÉREAS DEL MEDITERRÁNEO LAM – Anmeldung – Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftswort- und ‑bildmarke LAN – Zurückweisung des Widerspruchs – Fehlende Verwechslungsgefahr – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 33)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-198/11 P entschieden?“