Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.10.2000 – C-197/98
- ECLI
- ECLI:EU:C:2000:553
Tenor
1. Die Rechtssache C-197/98 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Mit Klageschrift, die am 20. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) verstoßen hat, indem sie nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499 ) erforderlichen Maßnahmen erlassen hat und insbesondere nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ( ABl. 1989, L 19, S. 16 ), vollständig nachzukommen.
Mit am 8. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission dem Gerichtshof nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, der Hellenischen Republik nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Kosten der Instanz aufzuerlegen.
Mit am 22. August 2000 beim Gerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die griechische Regierung die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen und dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie dazu nichts zu bemerken habe.
Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
Im vorliegenden Fall sind die Klage und die Klagerücknahme der Kommission durch die Hellenische Republik veranlasst worden, da diese erst nach Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Der Hellenischen Republik sind daher die Kosten der Instanz aufzuerlegen.
Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist zu entscheiden, dass das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten trägt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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