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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 17.12.2009 – C-197/09 RX-II

M gegen Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:804

Gründe

Randnummer 1

Ein Rechtsstreit ist grundsätzlich nicht gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht reif, wenn die Vorinstanz die Klage aufgrund einer Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Sache über eine solche Klage zu entscheiden. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses zwangsläufig mit einer bestimmten Sachentscheidung über die fragliche Klage verbunden ist, oder zum anderen, wenn die inhaltliche Prüfung der Aufhebungsklage auf Argumenten beruht, die von den Parteien im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens im Anschluss an Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts ausgetauscht wurden.

Zwar stimmen der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs, der die Entscheidung des Gerichts im Fall eines begründeten Rechtsmittels regelt, und von Art. 61 Abs. 1 der Satzung, der für den Gerichtshof maßgebenden Bestimmung, nicht völlig überein. Stellt sich jedoch heraus, dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht einer Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten, und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen hat, so ist der Begriff „Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist“ im Rahmen der Anwendung der genannten Bestimmungen gleich auszulegen, ungeachtet dessen, dass es nach Art. 61 – abweichend von Art. 13 Abs. 1 – im Ermessen des Gerichtshofs steht, einen entscheidungsreifen Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Unter diesen besonderen Umständen ist festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, und die Sache ist an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, ohne insoweit von einem Ermessen Gebrauch zu machen.

Randnummer 2

Zu den Verteidigungsrechten gehört der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der für jedes Verfahren gilt, das zu einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz umfasst im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu den Tatsachen und Schriftstücken Stellung nehmen zu können, auf die eine gerichtliche Entscheidung gestützt wird, und die dem Gericht vorgelegten Beweise und Erklärungen sowie die rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können. Die Gemeinschaftsgerichte tragen dafür Sorge, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor ihnen und von ihnen selbst beachtet wird. Er muss jeder Partei eines Verfahrens, mit dem der Gemeinschaftsrichter befasst wird, unabhängig von ihrer rechtlichen Eigenschaft zugutekommen. Auch die Gemeinschaftsorgane können sich folglich auf ihn berufen, wenn sie Parteien eines solchen Verfahrens sind.

Randnummer 3

Einem Beklagten kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er aus freien Stücken darauf verzichtet habe, sich im ersten Rechtszug in der Sache zum Rechtsstreit zu äußern, indem er seine Verteidigung bewusst auf die Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit beschränkt habe. Die sowohl in Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als auch in Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vorgesehene, einen Zwischenstreit auslösende Einrede der Unzulässigkeit erlaubt es nämlich, aus Gründen der Verfahrensökonomie in einer ersten Phase die Erörterung und Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die betreffende Klage zulässig ist. Damit kann verhindert werden, dass die Schriftsätze der Parteien und die Prüfung durch das Gericht auf die Sache eingehen, obwohl die Klage unzulässig ist. Wird die Klage dagegen im Rahmen einer Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit für zulässig erklärt oder wird die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorbehalten, so muss in einer zweiten Phase die Klage in der Sache erörtert werden.

Es wäre daher unvereinbar mit Sinn und Zweck der Regelung über die Einrede der Unzulässigkeit, einen Beklagten, der eine solche Einrede erhebt, zu verpflichten, sich vorsichtshalber sogleich oder, wenn er im ersten Rechtszug obsiegt, in seiner Rechtsmittelbeantwortung in der Sache zum Rechtsstreit zu äußern.

Randnummer 4

Mit der dem Gemeinschaftsrichter durch Art. 91 des Beamtenstatuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung wird ihm die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden. Sie erlaubt es ihm, selbst dann, wenn kein dahin gehender ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden ist, nicht nur aufzuheben, sondern auch gegebenenfalls die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden zu verurteilen. Der Gemeinschaftsrichter kann jedoch seine Entscheidung grundsätzlich nicht auf einen von Amts wegen geprüften Rechtsgrund – sei er auch zwingenden Rechts – stützen, ohne die Parteien zuvor aufgefordert zu haben, sich dazu zu äußern.

Folglich kann die den Gemeinschaftsgerichten in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Bediensteten verliehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht so verstanden werden, dass sie es diesen Gerichten erlaubt, in einer solchen Streitsache die mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zusammenhängenden Verfahrensregeln unbeachtet zu lassen.

Randnummer 5

Ein Urteil, in dem das Gericht von einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu zwei Verfahrensregeln abgewichen ist, die unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet anwendbar sind und denen große Bedeutung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft zukommt, stellt eine Entscheidung dar, die im Sinne von Art. 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, wenn in diesem Urteil eine bestimmte Frage erstmals behandelt wird und es daher ein Präzedenzfall für künftige Streitsachen sein kann.

Im Übrigen kann sich der Gerichtshof in Anbetracht des Wortlauts von Art. 62b Abs. 1 seiner Satzung nicht darauf beschränken, die Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts festzustellen, ohne Konsequenzen aus dieser Feststellung für den in Rede stehenden Rechtsstreit zu ziehen. Ein solches Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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