Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.03.2007 – C-196/06 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:159
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Alecansan SL trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. März 2007 – Alecansan/HABM / (Rechtssache C-196/06 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b − Anmeldung einer Bildmarke – Widerspruch des Inhabers einer älteren nationalen Bildmarke – Verwechslungsgefahr − Fehlen – Keine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen, die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichnet werden“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28, 37)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 31)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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