Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 14.10.2020 – C-195/20 PPU
- ECLI
- ECLI:EU:C:2020:828
Tenor
1. Im Rubrum des Urteils vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) ( C-195/20 PPU , EU:C:2020:749 ), ist die Angabe zu den Erklärungen von Irland wie folgt zu berichtigen:
„von Irland, vertreten durch J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, SC,“.
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Gründe
Am 24. September 2020 hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) das Urteil Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) ( C-195/20 PPU , EU:C:2020:749 ) erlassen.
Dieses Urteil enthält in seinem Rubrum einen Schreibfehler, der auf Antrag Irlands gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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