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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 20.09.2007 – C-193/06 P

Société des produits Nestlé SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:539

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Februar 2006, Nestlé/HABM – Quick (QUICKY) (T-74/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, als es auf den durch die fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abstellte, nicht ihre visuelle Ähnlichkeit beurteilt hat.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. September 2007 – Nestlé/HABM / (Rechtssache C-193/06 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Bildmarke mit dem Wortelement QUICKY – Widerspruch des Inhabers älterer nationaler Wortmarken QUICKIES – Verwechslungsgefahr – Umfassende Beurteilung“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 34-35, 46-47, 76)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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