Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 18.09.2007 – C-191/07 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:527
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Sellier trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. September 2007 – Sellier/Kommission / (Rechtssache C-191/07 P)
„Rechtsmittel – Frist – Unzulässigkeit“
Verfahren – Rechtsmittelfristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder Fall höherer Gewalt (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 37 § 6 und 81 § 2) (vgl. Randnrn. 7, 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-191/07 P entschieden?“