Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 10.12.1991 – C-19/91
- ECLI
- ECLI:EU:C:1991:471
Orientierungssatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.
2. Im Interesse der sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts muß die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen werden (siehe Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093).
Tenor
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Mai 1988 ergaben.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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