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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.03.2007 – C-188/06 P

Schneider Electric SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Unternehmenszusammenschlüsse - Markt der Stromversorgung - Entscheidungen über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:158

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Schneider Electric SA trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2007 – Schneider Electric/Kommission / (Rechtssache C-188/06 P)

„Rechtsmittel – Unternehmenszusammenschlüsse – Stromversorgungsmarkt – Entscheidungen über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens“

1. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnr. 28)

2. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 55, 78)

3. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 64, 80)

4. Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Entscheidung über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 72)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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