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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 22.10.2026 – C-187/25

„EVN Bulgaria Renewables“ EOOD gegen Direktor na Teritorialna direktsia Plovdiv na Natsionalnata agentsia za prihodite. Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Verordnung (EU) 2022/1854 – Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise – Art. 6 Abs. 1 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 – Obergrenze für Markterlöse von Stromerzeugern, die bestimmte Energiequellen nutzen – Nationale Obergrenze von weniger als 180 Euro je Megawattstunde (MWh) erzeugter Elektrizität – Zulässigkeit – Differenzierte Obergrenze je nachdem, ob am 8. Oktober 2022 ein den betreffenden Erzeuger bindender Ausgleichsvertrag mit Prämien besteht oder nicht – Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – Keine hinreichenden Angaben – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Neunte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:900

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise

sind dahin auszulegen, dass

sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 unter Beachtung der Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung eine Obergrenze für Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Quellen erzielen, festzulegen, deren Höhe unter der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehenen Obergrenze von 180 Euro je Megawattstunde (MWh) erzeugter Elektrizität liegt.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 sowie von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. 2022, L 261 I, S. 1, berichtigt in ABl. 2022, L 318, S. 27).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „EVN Bulgaria Renewables“ EOOD (im Folgenden: EVN) und dem Direktor na Teritorialna direktsia Plovdiv na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Gebietsdirektion Plovdiv der Nationalen Agentur für Einnahmen, Bulgarien) (im Folgenden: Steuerbehörde) über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht

Randnummer 3

In den Erwägungsgründen 12, 25 und 46 der Verordnung 2022/1854 hieß es:

„(12) … Durch eine einheitliche Verpflichtung zur Weitergabe von Überschusserlösen an die Verbraucher würden alle Mitgliedstaaten ihre Verbraucher schützen können. Die positiven Auswirkungen auf die Energiepreise würden auch für den vernetzten Energiemarkt der [Europäischen] Union förderlich sein und würden zu einer Dämpfung der Inflationsrate beitragen. …

…

(25) In einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft der Union schaden, müssen die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird.

…

(46) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Überschusserlöse aus der Anwendung der Obergrenze für Markterlöse im Bereich der Stromerzeugung an die Stromendkunden weitergegeben werden, um die Auswirkungen außergewöhnlich hoher Strompreise abzufedern. Die Überschusserlöse sollten an die Kunden – sowohl Haushalte als auch Unternehmen – weitergegeben werden, die von den hohen Strompreisen besonders betroffen sind. …“

Randnummer 4

In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) dieser Verordnung hieß es:

„In dieser Verordnung sind Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern. Ziel dieser Maßnahmen ist es, … eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen, … um zu einer bezahlbaren Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen beizutragen.“

Randnummer 5

Art. 6 („Verbindliche Obergrenze für Markterlöse“) Abs. 1 der Verordnung sah vor:

„Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 [Euro] je [Megawattstunde (MWh)] erzeugter Elektrizität begrenzt.“

Randnummer 6

Art. 7 („Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger“) dieser Verordnung bestimmte:

„(1) Die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 gilt für die mit dem Verkauf von Strom aus folgenden Quellen erzielten Markterlöse:

a) Windenergie;

…

(2) Die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze für Markterlöse gilt nicht … für Erzeuger, deren Erlöse pro MWh erzeugten Stroms bereits aufgrund von nicht gemäß Artikel 8 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind.

…

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nicht auf die Erlöse aus dem Verkauf von Strom auf dem Regelarbeitsmarkt … anzuwenden.

…“

Randnummer 7

Art. 8 („Nationale Krisenmaßnahmen“) der Verordnung 2022/1854 bestimmte:

„(1) Die Mitgliedstaaten können

a) Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, …;

b) für Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten;

…

d) für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen;

…

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie

a) sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;

b) dürfen Investitionssignale nicht gefährden;

c) stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind;

d) dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben;

e) sind mit dem Unionsrecht vereinbar.“

Randnummer 8

Art. 22 („Inkrafttreten und Anwendung“) der Verordnung sah vor:

„(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung, die Verteilung der Überschusserlöse gemäß Artikel 10 sicherzustellen …, … gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 unter den folgenden Bedingungen.

…

c) Die Artikel 6, 7 und 8 gelten vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023;

…“

Bulgarisches Recht / Gesetz über Energie aus erneuerbaren Quellen

Randnummer 9

Art. 31 des Zakon za energiyata ot vazobnovyaemi iztochnitsi (Gesetz über Energie aus erneuerbaren Quellen) (DV Nr. 35 vom 3. Mai 2011) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (DV Nr. 29 vom 10. April 2012) sieht vor:

„(1) Strom aus erneuerbaren Quellen wird vom öffentlichen Versorger bzw. von den Endlieferanten zu dem von der Darzhavna Komisia za energiyno i vodno regulirane [(Staatliche Regulierungskommission für Energie und Wasser, Bulgarien), jetzt Komisia za energiyno i vodno regulirane (Regulierungskommission für Energie und Wasser, Bulgarien) (im Folgenden: KEVR)] festgelegten Vorzugspreis gekauft, der zum Zeitpunkt der … Inbetriebnahme der Energieanlage zur Stromerzeugung galt…

(2) Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß Abs. 1 wird auf der Grundlage langfristiger Kaufverträge mit folgenden Laufzeiten erworben:

…

2. zwölf Jahre für Strom aus Windenergie;

…“

Energiegesetz sowie Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Energiegesetzes

Randnummer 10

Der Zakon za energetikata (Energiegesetz) (DV Nr. 107 vom 9. Dezember 2003) wurde mehrfach geändert, u. a. durch den Zakon za izmenenie i dopalnenie na zakona za energetikata (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Energiegesetzes) (DV Nr. 38 vom 8. Mai 2018). Dieser sieht in § 68 seiner Übergangs- und Schlussbestimmungen vor:

„(1) Die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer installierten Gesamtleistung der Energieanlagen von 4 [Megawatt (MW)] und darüber schließen bis zum 31. Oktober 2018 mit dem Fond ‚Sigurnost na elektroenergiynata sistema‘ [Fonds ‚Energieversorgungssicherheit‘, Bulgarien (im Folgenden: FSES)] einen Vertrag über Ausgleichsprämien für die von ihnen erzeugten Strommengen, bis zur Höhe der für sie bestimmten spezifischen Netto-Stromerzeugung, auf deren Grundlage der für sie geltende Vorzugspreis bestimmt wurde, ab. Die Verträge über Ausgleichsprämien werden spätestens zum 1. Januar 2019 wirksam.

(2) Die Prämie wird jährlich bis zum 30. Juni in Höhe der Differenz zwischen dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Vorzugspreis bzw. dem aktualisierten Vorzugspreis für die Anlage und dem für diesen Zeitraum bestimmten geschätzten Marktpreis für Strom aus erneuerbaren Quellen, abhängig von der Ausgangsenergiequelle, von der [KEVR] festgesetzt.

…

(4) Die Prämie wird bis zum Ende der Laufzeit des entsprechenden langfristigen Kaufvertrags …, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, gezahlt.

…

(8) Mit Wirksamwerden des Vertrags nach Abs. 1 gilt der Kaufvertrag des entsprechenden Erzeugers nach Abs. 1, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, als beendet. Der öffentliche Versorger bzw. die Endlieferanten kaufen den von diesem Erzeuger erzeugten Strom nicht zu einem Vorzugspreis

(9) Vom 1. Juli 2018 bis zum Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach Abs. 1 wirksam wird, kauft der öffentliche Versorger den Strom zu Vorzugspreisen von den Erzeugern nach Abs. 1, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind.

…“

Randnummer 11

Die Zusatzbestimmungen zum Energiegesetz in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sehen in § 1 Nr. 42 vor:

„Im Sinne dieses Gesetzes:

…

42. ‚Geschätzter Marktpreis für Erzeugergruppen je nach Ausgangsenergiequelle‘ ist der mittlere Jahrespreis, den die [KEVR] nach der Methodik für Strom aus Solarenergie, Windenergie, Wasserkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 10 MW, Biomasse und anderen erneuerbaren Quellen sowie für Strom aus hocheffizienter kombinierter Erzeugung von Wärmeenergie und Strom aus Erdgas und Kohle festgesetzt hat.“

Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022

Randnummer 12

Der Zakon za prilagane na razporedbi na Zakona za darzhavnia byudzhet na Republika Bulgaria za 2022 g., Zakona za byudzheta na darzhavnoto obshtestveno osiguryavane za 2022 g. i Zakona za byudzheta na Natsionalnata zdravnoosiguritelna kasa za 2022 g. (Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Gesetzes über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für das Jahr 2022, des Gesetzes über den Haushalt der staatlichen sozialen Sicherung für das Jahr 2022 und des Gesetzes über den Haushalt der Nationalen Krankenkasse für das Jahr 2022) (DV Nr. 104 vom 30. Dezember 2022) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022) sieht in § 8 seiner Übergangs- und Schlussbestimmungen vor:

„(1) Stromerzeuger mit Anlagen zur Stromerzeugung mit einer installierten Leistung von mehr als 1 МW, deren Markterlöse mit dem Verkauf von Strom erzielt werden, der aus den in Art. 7 Abs. 1 der [Verordnung 2022/1854] genannten Quellen … stammt, zahlen für den Lieferzeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023, mit Ausnahme der Transaktionen betreffend die für den Ausgleich im Stromversorgungsnetz durch die ESO (Elektroenergien sistemen operator – Stromversorgungsnetzbetreiber) EAD erforderliche Regelarbeit, zweckgebundene Beiträge in Höhe der positiven Differenz zwischen den Markterlösen ohne Mehrwertsteuer und der unter Zugrundelegung der Werte für die entsprechende Erzeugerart berechneten festgelegten Obergrenze für Markterlöse in den [FSES] ein. Die Höhe des zweckgebundenen Beitrags wird für jede Transaktion berechnet.

(2) Die Werte, die als Grundlage für die Berechnung der Erlösobergrenze für die entsprechende Erzeugerart gemäß Abs. 1 dienen, werden mit einem Rechtsakt des Ministerski savet [Ministerrat, Bulgarien] bestimmt.

(3) Erzeuger mit Anlagen zur Stromerzeugung mit einer installierten Leistung von mehr als 1 МW, die über einen zum 8. Oktober 2022 wirksamen Vertrag über Ausgleichsprämien verfügen und deren Markterlöse mit dem Verkauf von Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 der [Verordnung 2022/1854] genannten Quellen erzielt werden, zahlen in den [FSES] zweckgebundene Beiträge aus den Markterlösen ohne Mehrwertsteuer aus jeder Transaktion ein, die zu frei verhandelten Preisen im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 getätigt wurde, mit Ausnahme der Transaktionen betreffend die Regelarbeit. Die Höhe des zweckgebundenen Beitrags für jede Transaktion entspricht:

1. der positiven Differenz zwischen den Markterlösen aus frei verhandelten Preisen (erzielter Marktpreis) ohne Mehrwertsteuer aus der entsprechenden Transaktion und der festgelegten Obergrenze für Markterlöse, die unter Zugrundelegung des geschätzten Marktpreises aus der Preisfestsetzungsentscheidung der [KEVR], mit der die geltende Prämie für den entsprechenden Erzeuger festgelegt wurde, berechnet wurde, bei Erzeugern, für die die Höhe dieser Prämie nicht 0,00 BGN je MWh ohne Mehrwertsteuer beträgt, und

2. 90 % der positiven Differenz zwischen den Markterlösen aus frei verhandelten Preisen (erzielter Marktpreis) ohne Mehrwertsteuer aus der entsprechenden Transaktion und der festgelegten Obergrenze für Erlöse, die unter Zugrundelegung des mit Entscheidung der KEVR nach dem Vertrag über Ausgleichsprämien festgesetzten Vorzugspreises berechnet wurde, bei Erzeugern, für die die festgelegte Höhe der Prämie 0,00 BGN je MWh ohne Mehrwertsteuer beträgt.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Randnummer 13

EVN ist eine Stromerzeugerin mit Sitz in Bulgarien. Sie ist Eigentümerin eines Windkraftwerks in Kavarna (Bulgarien) mit einer installierten Gesamtleistung von 16 MW, das am 8. Juni 2012 in Betrieb genommen wurde. Gemäß Art. 31 des Gesetzes über Energie aus erneuerbaren Quellen in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung schloss EVN am 28. Juni 2012 mit der Natsionalna elektricheska kompaniya AD für den Zeitraum bis zum 28. Juni 2024 einen Vertrag über den Kauf des von diesem Kraftwerk erzeugten Stroms zu einem Vorzugspreis von 191 BGN (rund 98 Euro) je MWh ab (im Folgenden: Stromkaufvertrag).

Randnummer 14

Nach den Änderungen der Gesetzgebung betreffend die Regelung über den Kauf von Strom aus erneuerbaren Quellen wurde dieser Vertrag durch einen am 28. September 2018 geschlossenen Vertrag über Ausgleichsprämien ersetzt, und der Stromkaufvertrag wurde gemäß § 68 Abs. 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Energiegesetzes beendet. Nach diesem Vertrag über Ausgleichsprämien ist der FSES verpflichtet, an EVN eine Prämie für die von der Windkraftanlage Kavarna erzeugte Strommenge zu zahlen, für die EVN Transaktionen auf dem Regelarbeitsmarkt tätigte. Die Prämie pro MWh Strom entspricht der Differenz zwischen dem Vorzugspreis nach dem Stromkaufvertrag und dem mit Entscheidung der KEVR festgesetzten geschätzten Preis für den entsprechenden Zeitraum.

Randnummer 15

Die letzte Prämie nach dem Vertrag über Ausgleichsprämien wurde EVN für den Monat Oktober 2021 gezahlt. Nach diesem Monat war der von der KEVR festgesetzte geschätzte Preis höher als der im Stromkaufvertrag vorgesehene Vorzugspreis. Folglich wurde die Prämie für den von diesem Kraftwerk erzeugten Strom auf 0 BGN pro MWh festgesetzt.

Randnummer 16

In der Annahme, dass der Vertrag über Ausgleichsprämien mit Wirkung zum 30. November 2021 beendet worden sei, zahlte EVN für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 für das Kraftwerk Kavarna zweckgebundene Beiträge gemäß § 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022, die unter Berücksichtigung der nach diesem § 8 Abs. 1 und 2 festgesetzten Erlösobergrenze in Höhe von 350 BGN (rund 180 Euro) berechnet wurden.

Randnummer 17

Mit Steuerbescheid vom 27. Juni 2024 wurden zu Lasten von EVN andere zweckgebundene Beiträge für diesen Zeitraum festgesetzt und als Obergrenze der Vorzugspreis von 191 BGN je MWh erzeugtem Strom zugrunde gelegt. Nach diesem Steuerbescheid ist EVN verpflichtet, zweckgebundene Beiträge in Höhe von 1 818 884,99 BGN (rund 929 980 Euro) sowie Verzugszinsen in Höhe von 320 462 BGN (rund 163 850 Euro) zu zahlen.

Randnummer 18

EVN focht diesen Steuerbescheid im Verwaltungsverfahren bei der Steuerbehörde an und machte u. a. geltend, dass er gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 verstoße. Mit Entscheidung vom 12. September 2024 bestätigte diese Behörde den Steuerbescheid. Daraufhin erhob EVN Klage auf Aufhebung dieses Bescheids beim Administrativen sad Plovdiv (Verwaltungsgericht Plovdiv, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht.

Randnummer 19

Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass die Steuerbehörde die Anwendung einer Obergrenze für Markterlöse, die gemäß § 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 festgelegt wurden, damit begründe, dass diese nationale Bestimmung Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 umsetze. Die Steuerbehörde lege diese Bestimmung dahin aus, dass sie nur eine maximale Begrenzung für die Obergrenze festlege und den Mitgliedstaaten daher die Freiheit lasse, eine Obergrenze von weniger als 180 Euro je MWh festzulegen, ohne die Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung zu berücksichtigen. EVN tritt dieser Auslegung entgegen.

Randnummer 20

Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass § 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 in seiner Anwendung durch die Steuerverwaltung unterschiedliche Werte für die Obergrenzen der Erlöse der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen einführe, je nachdem, ob am 8. Oktober 2022 ein mit dem FSES geschlossener Vertrag über Ausgleichsprämien bestanden habe oder nicht.

Randnummer 21

Für Erzeuger ohne Verträge oder mit Verträgen, die zum 8. Oktober 2022 bereits beendet waren, betrage die Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 der genannten Bestimmungen in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift und einer Entscheidung des Ministerrats für die Erlöse 350 BGN je MWh erzeugter Elektrizität. Dagegen entspreche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 für Erzeuger mit Verträgen über Ausgleichsprämien, die zum 8. Oktober 2022 noch nicht beendet waren, und bei denen der Betrag der vertraglich geschuldeten Prämie 0 BGN je MWh betrage, die Obergrenze für Erlöse dem im Stromkaufvertrag festgesetzten Vorzugspreis; der zweckgebundene Beitrag belaufe sich mithin auf 90 % der positiven Differenz zwischen den Markterlösen bei frei vereinbarten Preisen für die entsprechende Transaktion ohne Mehrwertsteuer und der so festgelegten Obergrenze.

Randnummer 22

Unter Hinweis darauf, dass diese Regelung die mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 eingeführte Obergrenze absenke, führt das vorlegende Gericht aus, dass sich die Frage stelle, ob diese Regelung gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung verstößt, da die Obergrenze für Erlöse aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in der Höhe des Vorzugspreises nach dem beendeten Stromkaufvertrag davon abhänge, ob zum 8. Oktober 2022 ein Vertrag über Ausgleichprämien bestand, nach dem so oder so keine Ansprüche auf Prämien bestünden.

Randnummer 23

Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Plovdiv (Verwaltungsgericht Plovdiv) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen, dass die damit eingeführte verbindliche Obergrenze für Markterlöse aus der Stromerzeugung aus den in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Quellen in Höhe von 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität eine unionsweit einheitliche Obergrenze für Markterlöse darstellt, die in allen Mitgliedstaaten gilt, und die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen können, die die Markterlöse weiter begrenzen, wobei sie u. a. in den Fällen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung eine niedrigere Obergrenze festlegen können?

2. Erfüllt die Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022, wonach für Markterlöse aus der Stromerzeugung aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 genannten Quellen, die von Erzeugern erzielt wurden, deren Verträge über Ausgleichsprämien gemäß § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 9 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Energiegesetzes betreffend die entsprechende Anlage nicht zum 8. Oktober 2022 beendet wurden, die Obergrenze für die Erlöse in Höhe des Vorzugspreises nach dem Kaufvertrag über Strom gemäß Art. 31 des Gesetzes über Energie aus erneuerbaren Quellen in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung gilt, die Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 und insbesondere die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung nach Buchst. a?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

Randnummer 24

Die Steuerbehörde macht geltend, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos sei, da die für die zweckgebundenen Beiträge geltenden nationalen Vorschriften, die im Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 vorgesehen seien, strikt anzuwenden seien und keiner Auslegung zugänglich seien. Sie bestreitet somit im Wesentlichen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.

Randnummer 25

Nach Art. 267 AEUV können nur die nationalen Gerichte und nicht die Parteien des Ausgangsrechtsstreits den Gerichtshof anrufen. Da somit auch nur das nationale Gericht zu bestimmen hat, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind, können die Parteien die Fragen nicht für gegenstandslos erklären lassen (Urteil vom 9. Dezember 1965, Singer , 44/65, EU:C:1965:122, S. 1275).

Randnummer 26

Im Übrigen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer , C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30, und vom 4. Juni 2026, Darashev , C-312/24, EU:C:2026:449, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 27

Der von der Steuerbehörde geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund kann folglich nicht zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens führen und ist daher zurückzuweisen.

Zu den Vorlagefragen / Zur ersten Frage

Randnummer 28

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger , C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23; vom 28. November 2000, Roquette Frères , C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, sowie vom 21. Mai 2026, Utiledulci , C-545/24, EU:C:2026:412, Rn. 16).

Randnummer 29

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die in § 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 vorgesehene Erlösobergrenze bestimmter Stromerzeuger, deren Anwendung auf EVN dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, gemäß den Vorgaben dieser Bestimmung auf Stromlieferungen angewandt wurde, die im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 erfolgten.

Randnummer 30

Im Übrigen galten nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2022/1854 die Bestimmungen dieser Verordnung, um deren Auslegung das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage ersucht, vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023. Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus keiner Bestimmung der Verordnung 2022/1854 hervorgeht, dass diese auf eine Erlösobergrenze anwendbar wäre, die durch eine nationale Regelung für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten eingeführt wurde, und erst recht nicht, dass eine solche Regelung die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen müsste (Urteil vom 18. Dezember 2025, Electrabel u. a. , C-633/23, EU:C:2025:991, Rn. 58). In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts von Art. 22 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2022/1854 gilt dies zwangsläufig auch für eine Erlösobergrenze, die durch eine nationale Regelung für einen Zeitraum nach dem Ende der Geltungsdauer dieser Bestimmungen eingeführt wird.

Randnummer 31

Unter diesen Umständen ist die erste Vorlagefrage umzuformulieren und davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht damit im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 unter Beachtung der Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung eine Obergrenze für Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Quellen erzielen, festzulegen, deren Höhe unter der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehenen Obergrenze von 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität liegt.

Randnummer 32

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck , 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 4. Juni 2026, Landkreis Schweinfurt , C-621/24, EU:C:2026:450, Rn. 56).

Randnummer 33

Hinsichtlich des Wortlauts der Bestimmungen, um deren Auslegung gebeten wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 die Markterlöse, die Stromerzeuger aus den in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Quellen erzielen, auf höchstens 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt sind. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 können die Mitgliedstaaten u. a. Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Quellen erzeugen, „weiter begrenzt werden“. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 zählt die Anforderungen auf, die die in ihrem Art. 8 Abs. 1 genannten Maßnahmen erfüllen müssen.

Randnummer 34

Somit ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, dass die Mitgliedstaaten unter Beachtung der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 genannten Anforderungen u. a. Maßnahmen erlassen können, die die von diesen Erzeugern erzielten Markterlöse weiter begrenzen. Außerdem deutet nichts in diesem Wortlaut darauf hin, dass eine solche Maßnahme nicht die Form einer Erlösobergrenze annehmen kann, die auf einen niedrigeren als den in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Betrag festgesetzt wird, sofern die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung genannten Anforderungen erfüllt sind. Da Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung den Erlass von Maßnahmen erlaubt, die die Markterlöse der betreffenden Erzeuger „weiter begrenzen“, ergibt sich aus diesem Wortlaut vielmehr, dass die gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a erlassenen Maßnahmen zur Begrenzung der Erlöse eine niedrigere Obergrenze vorsehen können als die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2025, Electrabel u. a. , C-633/23, EU:C:2025:991, Rn. 29 und 30, sowie vom 22. Januar 2026, Secab , C-423/23, EU:C:2026:32, Rn. 42).

Randnummer 35

Diese wörtliche Auslegung wird durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 einfügen. Zum einen können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für Erzeuger, die Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen, wenn die Investitions- und Betriebskosten die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung festgelegte Obergrenze überschreiten. Zum anderen sieht Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2022/1854 vor, dass die Mitgliedstaaten für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen können.

Randnummer 36

Diese Gesichtspunkte bestätigen somit, dass zu den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 erlassen können, Obergrenzen für Markterlöse gehören, die in anderer Höhe als der in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen festgelegt werden.

Randnummer 37

Die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung wird auch durch das mit der Verordnung 2022/1854 verfolgte Ziel, wie es in ihrem Art. 1 zum Ausdruck kommt, bestätigt; demnach zielt diese Verordnung u. a. darauf ab, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen, und zwar, wie es im zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, zum Schutz der Verbraucher und zur Dämpfung der Inflationsrate. Insoweit heißt es im 25. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1854, dass in einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft der Union schaden, die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden müssen, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird. Ebenfalls in diesem Sinne besagt der 46. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1854, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die Überschusserlöse aus der Anwendung der Obergrenze für Markterlöse im Bereich der Stromerzeugung an die Stromendkunden weitergegeben werden, um die Auswirkungen außergewöhnlich hoher Strompreise abzufedern.

Randnummer 38

Würden die Maßnahmen zur weiteren Begrenzung der Markterlöse, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 erlassen werden können, keine Erlösobergrenzen unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenze umfassen, obwohl eine solche Obergrenze im Grundsatz vom Unionsgesetzgeber als zur Erreichung dieses Ziels besonders geeignet angesehen wurde, würde die volle praktische Wirksamkeit dieser Verordnung beeinträchtigt. Den Mitgliedstaaten würde unter diesen Umständen nämlich ein Instrument vorenthalten, das vom Unionsgesetzgeber als besonders geeignet zur Verwirklichung des genannten Ziels angesehen wird.

Randnummer 39

Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 verwehren es einem Mitgliedstaat daher nicht, nach der zweitgenannten Bestimmung eine Obergrenze für Markterlöse der Erzeuger von Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Quellen zu erlassen, deren Höhe niedriger ist als der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Betrag, sofern die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung genannten Anforderungen erfüllt werden.

Randnummer 40

Im Übrigen ist zum einen, da aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zweckgebundenen Beiträge für auf dem Regelarbeitsmarkt vorgenommene Transaktionen geschuldet werden, hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 2022/1854 beschließen können, die Obergrenze für Markterlöse nicht auf die Erlöse insbesondere aus dem Verkauf von Strom auf dem Regelarbeitsmarkt anzuwenden. Macht der betreffende Mitgliedstaat von dieser Befugnis keinen Gebrauch, gilt die in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene oder gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung eingeführte Erlösobergrenze daher grundsätzlich für die Einnahmen aus den auf diesem Markt getätigten Stromverkäufen. Daraus folgt, dass sich dieser Umstand, selbst wenn er vom vorlegenden Gericht bestätigt würde, auf die in den Rn. 33 bis 39 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung nicht auswirken würde.

Randnummer 41

Zum anderen gilt nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 die in ihrem Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Obergrenze für Markterlöse nicht für Erzeuger, deren Erlöse je MWh erzeugten Stroms bereits aufgrund von nicht gemäß Art. 8 dieser Verordnung erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch nicht hervor, dass dies im Ausgangsverfahren der Fall wäre.

Randnummer 42

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 unter Beachtung der Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung eine Obergrenze für Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Quellen erzielen, festzulegen, deren Höhe unter der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehenen Obergrenze von 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität liegt.

Zur zweiten Frage

Randnummer 43

Durch den Wortlaut der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts wird der Gerichtshof ersucht, sich zur Vereinbarkeit einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts mit dem Unionsrecht zu äußern. Im Rahmen des in Art. 267 AEUV geregelten Systems der Zusammenarbeit ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit denen des Unionsrechts zu äußern, so dass der Gerichtshof diese Frage, so wie sie formuliert ist, nicht beantworten kann. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a. , C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. März 2026, Zirvatta , C-597/24, EU:C:2026:198, Rn. 37).

Randnummer 44

Aus Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass das Vorabentscheidungsersuchen, um zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erstens eine kurze Darstellung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände enthalten muss, auf denen die Fragen beruhen. Zweitens muss es den Wortlaut der möglicherweise auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung enthalten. Drittens hat das vorlegende Gericht die Gründe darzustellen, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Municipiul Piatra Neamț , C-13/14, EU:C:2014:2000, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 4. Juni 2026, Darashev , C-312/24, EU:C:2026:449, Rn. 56).

Randnummer 45

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht zwar den Wortlaut der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Vorschriften angeführt und den Gegenstand des Rechtsstreits kurz dargestellt. Wie auch die Europäische Kommission festgestellt hat, enthält das Vorabentscheidungsersuchen jedoch keine Erläuterung der Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Stromerzeuger, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erlösobergrenze unterworfen waren, je nachdem, ob sie am 8. Oktober 2022 durch einen Ausgleichsvertrag mit Prämien gebunden waren oder nicht. Insbesondere erläutert das vorlegende Gericht nicht, inwiefern sich die Situation der Erzeuger, die zu diesem Zeitpunkt durch einen solchen Vertrag gebunden waren, von denjenigen unterscheiden soll, die dies nicht waren. Es legt auch weder dar, welche Ziele der nationale Gesetzgeber mit dieser Unterscheidung möglicherweise verfolgt hat, noch die Gründe, aus denen es Zweifel an der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 hat, noch den Zusammenhang, den es zwischen dieser Bestimmung und den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften herstellt.

Randnummer 46

Selbst wenn man davon ausginge, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Wortlaut dieser zweiten Frage beschriebenen entgegensteht, ist mithin festzustellen, dass der Gerichtshof nicht über die Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung erforderlich sind.

Randnummer 47

Folglich ist die zweite Frage für unzulässig zu erklären.

Kosten

Randnummer 48

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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