Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 04.10.2007 – C-186/05
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:571
Tenor
1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es die Einfuhr alkoholhaltiger Getränke durch Privatpersonen, die durch von ihnen beauftragte unabhängige Vermittler oder gewerbliche Beförderer handeln, verbietet, ohne dass dieses Verbot nach Art. 30 EG als gerechtfertigt angesehen werden kann.
2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2007 – Kommission/Schweden / (Rechtssache C-186/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nationales Einzelhandelsmonopol für alkoholhaltige Getränke – Verbot der Einfuhr durch Privatpersonen“
Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen (Art. 28 EG und 30 EG) (vgl. Randnr. 26 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuGH, Urteil vom 04.10.2007 – C-186/05 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade C-186/05 (EuGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“