Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 24.03.2009 – C-184/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:184
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien verstoßen, dass es die nach dieser Vorschrift vorgesehenen Sanktionen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. März 2009 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-184/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 648/2004 – Art. 18 – Markt der Detergenzien und der Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind – Sanktionen“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Rechtfertigung (Art. 226 EG; Verordnung Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 17 Abs. 4 und Art. 18) (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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