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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 05.03.2009 – C-183/08 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Provincia di Imperia. Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Finanzierung von innovativen Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds - Ablehnende Entscheidung - Existenz eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:136

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. März 2009 – Kommission/Provincia di Imperia / (Rechtssache C-183/08 P)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Finanzierung von innovativen Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds – Ablehnende Entscheidung – Existenz eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts“

Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Entscheidung der Kommission, mit der die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für eine innovative Maßnahme nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1784/1999 versagt wird – Unmöglichkeit der Durchführung des Nichtigkeitsurteils – Keine Auswirkung (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1784/1999 des Parlaments und des Rates, Art. 6) (vgl. Randnrn. 19, 26, 30)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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