Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 05.03.2009 – C-183/08 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:136
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. März 2009 – Kommission/Provincia di Imperia / (Rechtssache C-183/08 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Finanzierung von innovativen Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds – Ablehnende Entscheidung – Existenz eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts“
Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Entscheidung der Kommission, mit der die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für eine innovative Maßnahme nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1784/1999 versagt wird – Unmöglichkeit der Durchführung des Nichtigkeitsurteils – Keine Auswirkung (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1784/1999 des Parlaments und des Rates, Art. 6) (vgl. Randnrn. 19, 26, 30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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