Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 12.01.2006 – C-183/03
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:15
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Januar 2006, Deutschland / Kommission / (Rechtssache C-183/03)
(EAGFL – Entscheidung 2003/102/EG – Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Sektor Kulturpflanzen)
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss (vgl. Randnr. 47)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen (Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2801/1999 geänderten Fassung, Artikel 6 Absatz 5) (vgl. Randnrn. 60-61)
3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen (Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2801/1999 geänderten Fassung, Artikel 9) (vgl. Randnrn. 84-89)
Gegenstand:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-183/03 entschieden?“