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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 13.11.2008 – C-180/08 und C-186/08

Maria Kastrinaki tou Emmanouil gegen Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis AHEPA. Ersuchen um Vorabentscheidung: Dioikitiko Efeteio Thessalonikis - Griechenland. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten ‚Stätte für freie Studien‘ - Psychologe.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:627

Tenor

– eine Ausbildung bescheinigt, die ganz oder teilweise bei einer Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat absolviert wurde, die nach dessen Recht nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist,

– von den zuständigen nationalen Behörden nicht anerkannt worden ist.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. November 2008 – Kastrinaki/AHEPA / (Verbundene Rechtssachen C-180/08 und C-186/08)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/48/EWG – Anerkennung der Diplome – Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten ‚Stätte für freie Studien‘ – Psychologe“

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Richtlinie 89/48 (Richtlinie 89/48 des Rates, Art. 3) (vgl. Randnrn. 50-53 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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