Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 13.11.2008 – C-180/08 und C-186/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:627
Tenor
– eine Ausbildung bescheinigt, die ganz oder teilweise bei einer Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat absolviert wurde, die nach dessen Recht nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist,
– von den zuständigen nationalen Behörden nicht anerkannt worden ist.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. November 2008 – Kastrinaki/AHEPA / (Verbundene Rechtssachen C-180/08 und C-186/08)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/48/EWG – Anerkennung der Diplome – Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten ‚Stätte für freie Studien‘ – Psychologe“
Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Richtlinie 89/48 (Richtlinie 89/48 des Rates, Art. 3) (vgl. Randnrn. 50-53 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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