Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 27.04.2006 – C-180/05
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:267
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass es die Bestimmungen dieser Richtlinie über das öffentliche Verleihrecht nicht umgesetzt hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. April 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-180/05)
„Vertragsverletzung – Richtlinie 92/100/EWG – Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums – Öffentliches Verleihrecht – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (Randnr. 13)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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