Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.06.1990 – C-177/89
- ECLI
- ECLI:EU:C:1990:256
Orientierungssatz
1 . Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben .
2 . Eine nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Nahrungsmittelextrakten und ähnlichen Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, Beschränkungen in bezug auf die Zusammensetzung, die Bezeichnung und die Verpackung unterwirft und ferner von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag dar .
Tenor
1 ) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, daß sie das Inverkehrbringen in Italien von Nahrungsmittelextrakten und ähnlichen Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, Beschränkungen in bezug auf die Zusammensetzung, die Bezeichnung und die Verpackung unterwirft und ferner von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht .
2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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