Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 25.03.1998 – C-174/97 P
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1998:130
Orientierungssatz
4 Ein Rechtsmittel kann gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen.
5 Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes und aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergeben, und ist daher offensichtlich unzulässig. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
6 Die Zahlung einer staatlichen Beihilfe fällt gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages dann nicht unter das Verbot des Artikels 92, wenn diese Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfuellung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn ihre Gewährung erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfuellung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu ermöglichen.
Bei einer steuerlichen Vergünstigung für ein Unternehmen, das mit öffentlichen Aufgaben betraut, aber auch im Wettbewerbsbereich tätig ist, kann nicht gegen die Erfordernisse des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages verstossen worden sein, wenn festgestellt worden ist, daß die Möglichkeit einer Quer-Subvention insoweit ausgeschlossen ist, als der Betrag der Beihilfe unter den Mehrkosten liegt, die durch die Erfuellung der besonderen Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift entstehen, wenn also die Voraussetzung aufgestellt worden ist, daß die steuerliche Vergünstigung nicht über den Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags liegen darf.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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