Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 13.06.2006 – C-172/05 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:393
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2006 – Mancini/Kommission / (Rechtssache C-172/05 P)
„Rechtsmittel – Beamte – Posten eines Beratenden Arztes – Stellenausschreibung – Abwägung der Verdienste – Zusammensetzung des Auswahlausschusses – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer im Fall der Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 17‑18)
2. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118) (vgl. Randnr. 20)
3. Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 25)
4. Verfahren – Verpflichtung des Gerichts zur Beachtung des von den Parteien festgelegten Rahmens des Rechtsstreits (vgl. Randnr. 41)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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