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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 13.06.2006 – C-172/05 P

Ornella Mancini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Beamte - Posten eines Beratenden Arztes - Stellenausschreibung - Abwägung der Verdienste - Zusammensetzung des Auswahlausschusses - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:393

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2006 – Mancini/Kommission / (Rechtssache C-172/05 P)

„Rechtsmittel – Beamte – Posten eines Beratenden Arztes – Stellenausschreibung – Abwägung der Verdienste – Zusammensetzung des Auswahlausschusses – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer im Fall der Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 17‑18)

2. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118) (vgl. Randnr. 20)

3. Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 25)

4. Verfahren – Verpflichtung des Gerichts zur Beachtung des von den Parteien festgelegten Rahmens des Rechtsstreits (vgl. Randnr. 41)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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