Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 20.05.2026 – C-171/24 P
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:431
Tenor
„Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C ‑ 174/24 P entstandenen Kosten.“
2. Nr. 6 des Tenors dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen:
„Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C ‑ 175/24 P entstandenen Kosten.“
Gründe
Am 19. März 2026 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Urteil EVH u. a./Kommission (C-171/24 P bis C-177/24 P, EU:C:2026:226) erlassen.
Dieses Urteil enthält einen Fehler, der auf Antrag der E.ON SE nach Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 190 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-171/24 P entschieden?“