Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 23.02.2006 – C-171/05 P
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:149
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. Februar 2006, Piau / Kommission / (Rechtssache C-171/05 P )
(„Rechtsmittel – Freier Dienstleistungsverkehr – Wettbewerb – Spielervermittler-Reglement – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“)
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnr. 22)
2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das nicht mit den vor dem Gericht geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118) (vgl. Randnrn. 24, 73)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden (Artikel 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnr. 34)
4. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff (Artikel 82 EG) (vgl. Randnr. 37)
5. Vertragsverletzungsverfahren – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 53)
6. Kommission – Zuständigkeit für die Bestrafung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht durch Privatpersonen (Artikel 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates) (vgl. Randnrn. 54-58)
Gegenstand:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-171/05 P entschieden?“