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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 15.12.2015 – C-170/13

Huawei Technologies Co. Ltd gegen ZTE Corp. und ZTE Deutschland GmbH. Urteilsberichtigung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2015:817

Tenor

1. Rn. 71 erster Gedankenstrich des Urteils Huawei Technologies ( C-170/13 , EU:C:2015:477 ) ist wie folgt zu berichtigen:

„er vor Erhebung der Klage zum einen den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das fragliche SEP bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und“.

2. Tenor 1 erster Gedankenstrich des Urteils Huawei Technologies ( C-170/13 , EU:C:2015:477 ) ist wie folgt zu berichtigen:

„er vor Erhebung der Klage zum einen den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das fragliche SEP bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und“.

3. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf diesen Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

Gründe

Randnummer 1

Am 16. Juli 2015 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Huawei Technologies ( C-170/13 , EU:C:2015:477 ) erlassen.

Randnummer 2

Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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