Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – C-17/88
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:636
Orientierungssatz
1 . Urlaubszeiten sowie der Zeitraum nach Erstellung des Probezeitberichts sind bei der Berechnung der ordnungsgemässen Dauer der Probezeit nach Artikel 34 Absatz 1 des Statuts zu berücksichtigen, da diese Vorschrift keine effektive Ausübung der Tätigkeit während der gesamten Probezeit verlangt ( vgl . das Urteil vom 15 . Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/WSA, Slg . 1985, 1421 ).
Im Falle eines durch Krankheit verhinderten Beamten auf Probe darf die Anstellungsbehörde, die die Probezeit verlängern kann, aber nicht muß, sich daher bei der Bewertung der dienstlichen Befähigung des Betroffenen auf einen kürzeren Zeitraum stützen, wenn dieser Zeitraum für den Beurteilenden eine ausreichende Beurteilungsgrundlage abgibt .
2 . Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts steht es im Falle eines negativen Zwischenberichts über die Befähigung eines Beamten auf Probe, dem keineswegs eine Abmahnung des Betroffenen vorauszugehen braucht, im Ermessen der Anstellungsbehörde, die Fortsetzung der Probezeit oder die Entlassung des Betreffenden nach dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren anzuordnen .
3 . Der Gerichtshof darf nicht in die Beurteilung der Organe hinsichtlich des Ergebnisses einer Probezeit und der Bewertung der Befähigung eines Bewerbers für eine endgültige Ernennung im öffentlichen Dienst der Gemeinschaften eingreifen ( vgl . das Urteil vom 15 . Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/WSA, Slg . 1985, 1421 ).
Tenor
1 ) DieKlage wird abgewiesen .
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – C-17/88 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade C-17/88 (EuGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“