Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.03.2012 – C-167/11 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:164
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Cantiere navale De Poli SpA trägt die Kosten.
3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. März 2012 – Cantiere navale De Poli/Kommission / (Rechtssache C-167/11 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Staatliche Beihilfen – Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Entscheidung der Kommission – Änderung einer bestehenden Beihilfe – Verordnung (EG) Nr. 794/2004 –Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 – Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau“
1. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Unterrichtung der Kommission – Ermessen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Mitteilung – Erfordernis, im Fall befristeter Schutzmaßnahmen die Mitteilung vor Auslaufen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen erfolgen zu lassen (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 1177/2002 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 31-32)
2. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 43)
3. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Anwendung von zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung durch die Kommission geltenden materiellen Rechtsvorschriften (Art. 88 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 1177/2002 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 51-53)
4. Unionsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff – Ungleichbehandlung aufgrund einer befristeten Genehmigung zur Gewährung von staatlichen Beihilfen in einem Marktsegment – Objektive Rechtfertigung (Verordnung Nr. 1177/2002 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 74-76)
5. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt wird – Kein berechtigtes Vertrauen im Fall einer über den Rahmen der Genehmigungsentscheidung hinausgehenden Änderung der Beihilferegelung (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 85-87)
6. Rechtsmittel – Darlegung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift – Rechtsmittelgrund, der offensichtlich nicht gegen das Urteil gerichtet ist – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 99-100, 115)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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