Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 02.03.2022 – C-165/20
- ECLI
- ECLI:EU:C:2022:147
Tenor
1. Im Rubrum des Urteils vom 20. Januar 2022, Air Berlin ( C-165/20 , EU:C:2022:42 ), ist die Angabe zu den Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland wie folgt zu berichtigen:
„der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch A. Wendl-Damerius als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Buchholz,“
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Gründe
Am 20. Januar 2022 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Air Berlin ( C-165/20 , EU:C:2022:42 ) erlassen.
Dieses Urteil enthält in seinem Rubrum einen Schreibfehler, der auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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