Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 08.06.2006 – C-164/05
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:382
Tenor
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes verstoßen, dass sie nicht alle zur Umsetzung der Artikel 1 bis 4 und 9 bis 13 dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2006 – Kommission/Frankreich / (Rechtssache C-164/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/19/EG – Allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise – Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise – Krankenschwester und Krankenpfleger, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Architekt, Apotheker und Arzt – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Arikel 226 EG) (vgl. Randnrn. 14-15)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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