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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 12.01.2006 – C-162/05 P

Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - EAGFL - Finanzielle Beteiligung an einem Demonstrationsvorhaben zur Einführung neuer Zuchttechniken für die Sumacherzeugung - Streichung der finanziellen Beteiligung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:37

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006, Entorn / Kommission / (Rechtssache C-162/05 P)

(Rechtsmittel – EAGFL – Finanzielle Beteiligung an einem Demonstrationsvorhaben zur Einführung neuer Zuchttechniken für die Sumacherzeugung – Streichung der finanziellen Beteiligung)

1. Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 42-44)

2. Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Überprüfung der Beurteilung des Beweismaterials durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 66 § 1) (vgl. Randnr. 49)

3. Verfahren – Beweisaufnahme (vgl. Randnrn. 55-56)

4. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung (Artikel 6 EU) (vgl. Randnrn. 59-60)

5. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 65, 68)

Gegenstand:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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