Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.06.2011 – C-161/11
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:420
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2011 –Vino/Poste Italiane / (Rechtssache C-161/11)
„Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 der Verfahrensordnung – Sozialpolitik – Befristete Arbeitsverträge – Öffentlicher Sektor – Erster oder einziger Vertrag – Freistellung von der Pflicht zur Angabe der objektiven Gründe – Diskriminierungsverbot – Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Frage, die in einem Rechtsstreit gestellt wird, der das nationale Recht und nicht das Unionsrecht betrifft – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 35-41)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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