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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 09.10.2008 – C-16/07 P

Marguerite Chetcuti gegen Europäische Kommission.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:549

Gründe

Randnummer 1

Aus den Vorschriften des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geht hervor, dass zwischen den Hilfskräften einerseits und den Beamten und Bediensteten auf Zeit andererseits Unterschiede beim dienstlichen Status, bei den Anforderungen bei der Einstellung und bei den Beschäftigungsbedingungen bestehen. Aus diesen Unterschieden geht hervor, dass die Hilfskräfte nicht zur Erfüllung einer dauerhaften Aufgabe bei den Gemeinschaftsorganen eingestellt werden. Im Gegenteil ist ein Vertrag als Hilfskraft durch die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung gekennzeichnet, da dieser Vertrag nur verwendet werden kann, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen sind. Die Hilfskräfte bilden daher eine eigene Kategorie von Bediensteten, mit der auf unterschiedlichen Bedarf der Organe, die sie beschäftigen, reagiert wird.

Randnummer 2

Nach der Systematik und dem Zweck des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist die Anstellungsbehörde zwar befugt, Hilfskräfte zu einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs zuzulassen, doch ist sie nicht verpflichtet, jedes interne Auswahlverfahren für jede in ihrem Dienst stehende Person zu öffnen. Eine solche Verpflichtung würde das weite Ermessen verkennen, das den Gemeinschaftsorganen bei der Organisation ihrer Dienststellen und insbesondere bei der im dienstlichen Interesse erfolgenden Bestimmung der Modalitäten und Voraussetzungen von Auswahlverfahren zuerkannt wird.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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