Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 25.03.2009 – C-159/08 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:188
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Scippacercola und Herr Terezakis tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009 – Scippacercola und Terezakis/Kommission / (Rechtssache C-159/08 P)
„Rechtsmittel – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Vorwurf der Erhebung überhöhter Gebühren durch den Betreiber des internationalen Flughafens von Athen – Zurückweisung der Beschwerde – Mangelndes Gemeinschaftsinteresse“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 32-33, 61)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c (vgl. Randnrn. 34-36, 74-75, 77, 88, 104, 111)
3. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch (Art. 82 EG) (vgl. Randnrn. 44, 47)
4. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 95, 112)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuGH, Beschluss vom 25.03.2009 – C-159/08 P nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade C-159/08 P (EuGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“