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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 26.10.2006 – C-159/06

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Keine fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:694

Tenor

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen, indem sie, was die autonome Provinz der Åland-Inseln betrifft, nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 – Kommission/Finnland / (Rechtssache C-159/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Keine fristgerechte Umsetzung“

1. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 11)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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