Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 23.11.2006 – C-156/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:738
Tenor
Das Königreich Schweden hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission hierüber jedenfalls nicht unterrichtet hat.
Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 23. November 2006 – Kommission/Schweden / (Rechtssache C-156/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/87/EG – Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats – Zusätzliche Beaufsichtigung – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzung – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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