Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 05.03.1999 – C-154/98 P
- ECLI
- ECLI:EU:C:1999:124
Orientierungssatz
Die Artikel 189, 190, 191 und 192 des Vertrages, die die Natur und das System der Rechtsakte, die von den Gemeinschaftsorganen erlassen werden können, genau definieren, erlegen diesen keine allgemeine Verpflichtung auf, die Adressaten dieser Rechtsakte über die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen, in denen sie eingelegt werden können, zu belehren.
Mangels einer ausdrücklichen Regelung besteht für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine derartige allgemeine Verpflichtung.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-154/98 P entschieden?“