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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 07.10.2010 – C-154/09

Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikationen - Netze und Dienste - Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 - Benennung der zum Universaldienst verpflichteten Unternehmen - Fehlerhafte Umsetzung.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:591

Tenor

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie die Bestimmungen des Unionsrechts, die die Benennung des Universaldienstleisters bzw. der Universaldienstleister regeln, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-154/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationen – Netze und Dienste – Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 – Benennung der zum Universaldienst verpflichteten Unternehmen – Fehlerhafte Umsetzung“

1. Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Universaldienst und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22– Benennung von Unternehmen für die Erbringung von Universaldiensten – Pflicht zur Durchführung eines wirksamen, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Benennungsverfahrens (Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 34-39, 42-49)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 37-38)

3. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 51)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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