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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 26.10.2006 – C-152/06

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/95/EG - Gefährliche Stoffe - Elektro- und Elektronikgeräte - Keine fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:692

Tenor

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten verstoßen, indem sie, was die Åland-Inseln betrifft, nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 – Kommission/Finnland / (Rechtssache C-152/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/95/EG – Gefährliche Stoffe – Elektro- und Elektronikgeräte – Keine fristgerechte Umsetzung“

Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Nicht bestrittene Vertragsverletzung (Artikel 226 EG) (Randnrn. 6 bis 9 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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