Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 17.06.1997 – C-151/97 P(I) und C-157/97 P(I)
- ECLI
- ECLI:EU:C:1997:307
Orientierungssatz
Der Gemeinschaftsrichter prüft bei der Zulassung einer Streithilfe, ob die Streithelfer durch den angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sind und ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Ausserdem muß ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht nur an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen. Das insoweit erforderliche Interesse darf sich nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken, sondern muß in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-151/97 P(I) und C-157/97 P(I) entschieden?“