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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 17.06.1997 – C-151/97 P(I) und C-157/97 P(I)

National Power plc und PowerGen plc gegen British Coal Corporation und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Beschluß des Gerichts, mit dem Streithilfeanträge zurückgewiesen werden - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
ECLI
ECLI:EU:C:1997:307

Orientierungssatz

Der Gemeinschaftsrichter prüft bei der Zulassung einer Streithilfe, ob die Streithelfer durch den angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sind und ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Ausserdem muß ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht nur an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen. Das insoweit erforderliche Interesse darf sich nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken, sondern muß in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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