Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 21.01.2010 – C-150/09 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:34
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Iride SpA und Iride Energia SpA tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Januar 2010 – Iride und Iride Energia/Kommission / (Rechtssache C-150/09 P)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die unter der Voraussetzung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, dass ihr Empfänger eine frühere, für rechtswidrig erklärte Beihilfe zurückzahlt – Vereinbarkeit mit Art. 87 Abs. 1 EG – Rechtsfehler – Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen – Begründungsmängel – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung, die in einem dem Adressaten bekannten Kontext ergeht (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 21-24)
2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 32)
3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnr. 42)
4. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 65-67)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Entscheidung der Kommission, die die Gestattung der Zahlung einer Beihilfe davon abhängig macht, dass das betreffende Unternehmen zuvor eine frühere rechtswidrige Beihilfe zurückzahlt (vgl. Randnrn. 70-71)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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