Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 13.03.2007 – C-150/06 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:164
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Arizona Chemical BV, die Eastman Belgium BVBA und die Cray Valley Iberica SA tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. März 2007 – Arizona Chemical u. a./Kommission / (Rechtssache C-150/06 P)
„Rechtsmittel – Richtlinie 67/548/EWG – Ablehnung der Aufhebung der Einstufung von Kolofonium als gefährlicher Stoff – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Schadensersatzklage – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der der Widerruf oder die Änderung einer früheren Handlung abgelehnt wird (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 22-24)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 40-41)
3. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 45-46)
4. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 47)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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