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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 23.09.2004 – C-150/03 P

Chantal Hectors gegen Europäisches Parlament.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2004:555

Orientierungssatz

1. Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts geregelte Begründungspflicht und die bei einer auf eine Beschwerde hin erlassenen Entscheidung in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehene Begründungspflicht sollen zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben, ob die Entscheidung begründet ist und ob es zweckmäßig ist, eine Klage zu erheben, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen, und zum anderen dem Richter ermöglichen, seine Kontrolle auszuüben.

Bei einer Entscheidung, die eine Wahl zwischen mehreren Bewerbern beinhaltet, trifft die Anstellungsbehörde – oder entsprechend die Einstellungsbehörde – eine Begründungspflicht zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde des abgelehnten Bewerbers gegen die Entscheidung, mit der seine Bewerbung abgelehnt wurde, und/oder gegen die Entscheidung, mit der ein anderer Bewerber ernannt wurde. Der Umfang dieser Begründungspflicht ist nach den konkreten Umständen des Falles zu ermitteln.

Da die Einstellungsbehörde, deren Entscheidung, die dem Grundsatz nach auf eine vergleichende Beurteilung subjektiver Art gestützt ist, auch auf objektiven Gegebenheiten beruhte, nämlich der Gegenüberstellung der Bewerbungsunterlagen mit den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen und der Berücksichtigung des aus den Ergebnissen der Prüfungen hergeleiteten Vorschlags des Prüfungsausschusses, bei der Einstellung eines Bediensteten auf Zeit bei einer Fraktion des Parlaments von der Stellungnahme des Prüfungsausschusses und damit von der auf das Ergebnis der Qualifikationsprüfung gestützten und dem Kläger mitgeteilten Rangfolge abgewichen ist, konnte dieser durch eine allgemeine Begründung oder durch eine Begründung in Form einer bloßen Verweisung auf die Ordnungsmäßigkeit des Einstellungsverfahren keine Kenntnis von den Gründen für seinen Ausschluss erhalten.

2. Was den zur Begründung einer Schadensersatzforderung geltend gemachten materiellen Schaden angeht, ist es in bestimmten Sonderfällen, insbesondere wenn dieser Schaden schwer zu beziffern ist, nicht unabdingbar, in der Klageschrift den genauen Schadensumfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern.

Eine Klage ist jedoch als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, den geltend gemachten Schadensposten in der Klageschrift nicht zu beziffern, weder bewiesen noch auch nur behauptet hat.

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache T-181/01, Hectors/Parlament, wird aufgehoben.

2. Die Entscheidungen der Einstellungsbehörde über die Ernennung von Herrn B. auf der Stelle eines Verwaltungsrats niederländischer Sprache bei der Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und Europäischen Demokraten des Europäischen Parlaments und über die Zurückweisung der Bewerbung der Rechtsmittelführerin um diese Stelle sowie die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde der Rechtsmittelführerin werden ebenfalls aufgehoben.

3. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

4. Das Europäische Parlament trägt die mit dem Rechtsmittel zusammenhängenden Kosten und außer seinen eigenen Kosten die Hälfte der Auslagen der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

Unterschriften.

1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache T-181/01 (Chantal Hectors/Parlament, Slg. ÖD 2003, I‑A‑19 und II‑103; im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die zum einen auf die Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Ernennung von Herrn B. auf der Stelle eines Verwaltungsrats niederländischer Sprache bei der Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und Europäischer Demokraten des Europäischen Parlaments (im Folgenden: EVP‑ED‑Fraktion) und über die Ablehnung ihrer Bewerbung um diese Stelle sowie der Entscheidung über die Zurückweisung der von der Rechtsmittelführerin eingelegten Beschwerde (im Folgenden: die streitigen Entscheidungen) und zum anderen auf die Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von Schadensersatz an die Rechtsmittelführerin gerichtet war.

Rechtlicher Rahmen

Randnummer 2

Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) sieht vor:

„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist

…

c) der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften oder dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates oder einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments eingestellt und nicht unter den Beamten der Gemeinschaften ausgewählt wird;

…“

Randnummer 3

Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt u. a., dass die Artikel 11 bis 26 des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) für die Bediensteten auf Zeit entsprechend gelten und dass Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts veröffentlicht werden.

Randnummer 4

Die vom Präsidium des Parlaments am 15. März 1989 erlassene interne Regelung über die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten und über den Wechsel der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn (im Folgenden: Regelung vom 15. März 1989) bestimmt u. a.:

„Abschnitt II. Bedienstete auf Zeit

…

Artikel 8

Die bei einer Fraktion beschäftigten Bediensteten auf Zeit werden auf der Grundlage von Vorschlägen eines ‚Ad‑hoc‑Ausschusses‘ eingestellt, der von der Einstellungsbehörde bestellt wird und ein von der Personalvertretung bestelltes Mitglied umfasst.

Artikel 9

Die Stellenausschreibungen in einer Fraktion werden innerhalb und außerhalb des Organs veröffentlicht. Der ‚Ad‑hoc‑Ausschuss‘ stellt, nachdem er von den Bewerbungsunterlagen Kenntnis genommen hat, auf der Grundlage der Kriterien, die unter Beachtung der Satzungsvorschriften von der betreffenden Fraktion für die Beschreibung der zu besetzenden Stelle festgelegt worden sind, das Verzeichnis der Bewerber auf, die den in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen auf administrativer Ebene entsprechen. Dieses Verzeichnis wird der Einstellungsbehörde zugeleitet.“

Randnummer 5

In den Nummern 5 und 6 des Dokuments des Generalsekretärs der EVP‑ED‑Fraktion vom Februar 2000 mit dem Titel „Verfahren für die Einstellung von Personal“ (im Folgenden: Dokument über das Einstellungsverfahren der EVP‑ED‑Fraktion) heißt es:

„5. Die Durchführung des Einstellungsverfahrens ist Sache des Prüfungsausschusses, der aus einem Vorsitzenden, bei dem es sich normalerweise um den Leiter der betroffenen Dienststelle handeln wird, mindestens zwei anderen Mitgliedern des Sekretariats der Fraktion, die in der gleichen Besoldungsgruppe oder in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen sind, in der der Bewerber ernannt werden wird, einem Vertreter der Personalvertretung der Fraktion und einem Vertreter der Personalvertretung des Parlaments besteht. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für die Einhaltung der in den Anhängen beschriebenen Verfahren. Der Prüfungsausschuss hat gemäß den Anhängen die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen, die Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen, die Zahl der Bewerber, die auf eine [Eignungs]Liste gesetzt werden sowie die Dauer der Gültigkeit dieser Liste festzulegen.

Randnummer 6

In allen Fällen, in denen ein normales und vollständiges Verfahren stattfindet, legt der Prüfungsausschuss dem Präsidium der Fraktion das Verzeichnis der Bewerber vor, die das Auswahlverfahren bestanden haben und gibt die von diesen Bewerbern erzielte Punktzahl an. Ist nur eine einzige Stelle zu besetzen, so wählt das Präsidium einen der ersten drei Bewerber des Verzeichnisses aus. Sind zwei Stellen zu besetzen, so wählt das Präsidium zwischen den ersten fünf Bewerbern aus.“

Sachverhalt

6 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnummern 5 bis 16 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben:

„5 Die Bekanntmachung über eine freie Stelle für einen Bediensteten auf Zeit niederländischer Sprache wurde von der EVP‑ED‑Fraktion in der Zusammenfassung der Mitteilungen über Einstellungen des Parlaments Nr. 14/2000 für den Zeitraum vom 29. Mai bis zum 14. Juni 2000 veröffentlicht.

6 In der Stellenausschreibung für diese Stelle heißt es:

Erforderliche Qualifikationen und Kenntnisse: – durch ein Abschlusszeugnis nachgewiesenes Hochschulstudium oder Berufserfahrung, die ein gleichwertiges Niveau gewährleistet;

– durch ein Abschlusszeugnis nachgewiesenes Hochschulstudium oder Berufserfahrung, die ein gleichwertiges Niveau gewährleistet;

– sehr gute Kenntnis der institutionellen Struktur der Europäischen Union und ihrer Tätigkeiten;

– sehr gute Kenntnis der institutionellen Struktur der Europäischen Union und ihrer Tätigkeiten;

– Fähigkeit, aufgrund allgemeiner Weisungen Konzeption‑, Analyse‑ und Synthesearbeiten durchzuführen;

– Fähigkeit, aufgrund allgemeiner Weisungen Konzeption‑, Analyse‑ und Synthesearbeiten durchzuführen;

– gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union und gute Kenntnis einer anderen Amtssprache.

– gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union und gute Kenntnis einer anderen Amtssprache.

Aus mit der Tätigkeit zusammenhängen Gründen werden verlangt: – gründliche Kenntnisse der niederländischen Sprache und gute Kenntnisse der deutschen und französischen oder englischen Sprache, Kenntnisse in anderen Gemeinschaftssprachen werden ebenfalls berücksichtigt;

– gründliche Kenntnisse der niederländischen Sprache und gute Kenntnisse der deutschen und französischen oder englischen Sprache, Kenntnisse in anderen Gemeinschaftssprachen werden ebenfalls berücksichtigt;

– eine gute Kenntnis der Struktur und der Tätigkeiten der Organe der EU;

– eine gute Kenntnis der Struktur und der Tätigkeiten der Organe der EU;

– Kenntnisse der programmatischen Zielsetzungen und Tätigkeiten der EVP‑ED‑Fraktion und der Gemeinschaftspolitik; Kenntnisse der Agrarpolitik der EU und/oder eine Berufserfahrung in diesem Sektor werden als positiv beurteilt;

– Kenntnisse der programmatischen Zielsetzungen und Tätigkeiten der EVP‑ED‑Fraktion und der Gemeinschaftspolitik; Kenntnisse der Agrarpolitik der EU und/oder eine Berufserfahrung in diesem Sektor werden als positiv beurteilt;

– eine nachgewiesene zweijährige Berufserfahrung rechtfertigt eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7/A 6.‘

– eine nachgewiesene zweijährige Berufserfahrung rechtfertigt eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7/A 6.‘

Randnummer 7

Eine Anzeige für diese Stelle wurde auch in mehreren niederländischsprachigen Zeitungen veröffentlicht.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 bewarb sich die Rechtsmittelführerin um die streitige Stelle; ihre Bewerbung wurde für zulässig erklärt.

Randnummer 9

Die Beschwerdeführerin nahm am 9. Oktober 2000 an den schriftlichen und am 19. Oktober 2000 an den mündlichen Auswahlprüfungen teil.

Randnummer 10

Der in Artikel 8 der Regelung vom 15. März 1989 vorgesehene Ad‑hoc‑Ausschuss gab als Prüfungsausschuss, wie in Nummer 5 des Dokuments über das Einstellungsverfahren der EVP‑ED‑Fraktion vorgesehen (im Folgenden: Prüfungsausschuss), am 19. Oktober 2000 seinen Bericht über die Besetzung der streitigen Stelle ab. In diesem Bericht heißt es u. a.:

Nach Abschluss seiner Arbeiten hat der [Prüfungsausschuss] beschlossen, die Namen der folgenden Bewerber auf die [Eignungs]Liste zu setzen: – Frau Chantal Hectors (83,50 Punkte),

– Frau Chantal Hectors (83,50 Punkte),

– Frau L. (73,50 Punkte),

– Frau L. (73,50 Punkte),

– Herr B. (65,25 Punkte).

– Herr B. (65,25 Punkte).

Randnummer 11

Am 7. November 2000 traf jeder der drei ausgewählten Bewerber bei einem Gespräch mit vier Mitgliedern der niederländischen Delegation der EVP‑ED‑Fraktion zusammen.

Randnummer 12

Am 22. November 2000 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Rechtsmittelführerin mit, dass sie auf der Eignungsliste stehe.

Randnummer 13

Nachdem die Beschwerdeführerin keine Mitteilung über den Fortgang des Einstellungsverfahrens erhalten hatte, schrieb sie am 16. Januar 2001 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Randnummer 14

Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Beschwerdeführerin mit, dass Herr B. ausgewählt worden sei. In diesem Schreiben wurde darüber hinaus ausgeführt:

Randnummer 15

Am 11. April 2001 legte die Rechtsmittelführerin eine Beschwerde gegen die Entscheidungen über die Ernennung von Herrn B. zum einen und über die Ablehnung ihrer Bewerbung zum anderen ein. In dieser Beschwerde heißt es u. a.:

Randnummer 16

Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 wies der Präsident der EVP‑ED‑Fraktion diese Beschwerde zurück. Er führt in diesem Schreiben u. a. aus:

Unter diesen Voraussetzungen werden Sie wohl verstehen, dass Ihre Beschwerde unbegründet ist und zurückgewiesen wird.‘“ Die Klage beim Gericht und das angefochtene Urteil

7 Mit Klageschrift, die am 6. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen erhoben.

8 Zur Begründung ihrer Anfechtungsklage machte die Rechtsmittelführerin einen auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten formellen Klagegrund sowie vier materielle Klagegründe geltend, und zwar erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler, eine Nichtbeachtung des dienstlichen Interesses und einen Verstoß gegen Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen, zweitens einen Verstoß gegen die Artikel 29 und 30 des Statuts, einen Verstoß gegen die Stellenausschreibung und einen Verstoß gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht. Außerdem behauptete die Rechtsmittelführerin, dass sie durch diese rechtswidrigen Verhaltensweisen einen materiellen und einen immateriellen Schaden erlitten habe und dass diese ebenso viele Pflichtverletzungen darstellten, die einen Schadensersatz rechtfertigten.

9 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die bei ihm anhängig gemachte Klage in vollem Umfang abgewiesen, nachdem es alle von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegründe als nicht begründet zurückgewiesen hatte.

10 Zum ersten auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Klagegrund hat das Gericht in den Randnummern 35 bis 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Entscheidung, die Bewerbung der Rechtsmittelführerin nicht zu berücksichtigen, ausreichend begründet sei, da die Rechtsmittelführerin über die Stadien des eingeschlagenen Ernennungsverfahrens und damit über die für die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens ausschlaggebenden Voraussetzungen unterrichtet gewesen sei. Es hat angenommen, dass die Entscheidung über die Ernennung von Herrn B., die keine besondere zu der Begründung der ersten Entscheidung hinzukommende Begründung erfordert habe, daher ebenfalls ausreichend begründet gewesen sei.

11 Um zu diesen Feststellungen zu gelangen, hat das Gericht zunächst in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Einstellungsbehörde bei Entscheidungen, die eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern beinhalteten, eine Begründung zumindest dann zu geben habe, wenn sie eine gegen diese Entscheidung von dem abgelehnten Bewerber eingelegte Beschwerde zurückweise (Urteile des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-25/92, Vela Palacios/WSA, Slg. 1993, II‑201, Randnr. 22, und vom 26. Januar 1995 in der Rechtssache T-60/94, Pierrat/Gerichtshof, Slg. ÖD 1995, I‑A‑23 und II‑77), und dass der Umfang dieser Begründungspflicht jeweils nach den konkreten Umständen des Falles zu beurteilen sei.

12 Es hat anschließend zum einen festgestellt, dass das Präsidium der Fraktion in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde gemäß Nummer 6 des Dokuments über das Einstellungsverfahren der EVP‑ED, wenn nur eine freie Stelle angeboten worden sei, einen der ersten drei Bewerber auswähle, die in die von dem mit der Ausarbeitung von Vorschlägen betrauten Prüfungssausschuss aufgestellte Eignungsliste aufgenommen worden seien. Zum anderen hat es angenommen, dass die auf Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen gestützte Einstellung eines Bediensteten auf Zeit durch eine Fraktion des Parlaments als ganz wesentlich ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens voraussetze.

13 Das Gericht hat daraus in den Randnummern 41 bis 45 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass die Begründung, da es sich um eine Stelle eines Bediensteten auf Zeit bei einer Fraktion des Parlaments handele, bei deren Besetzung es dem Präsidium dieser Fraktion vollkommen freistehe, einen der auf der Eignungsliste stehenden Bewerber auszuwählen, sich nur auf die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen erstrecken könne, von deren Erfüllung die Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens abhängig sei. Diese Angaben seien der Rechtsmittelführerin aber zunächst mit dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 31. Januar 2001 und dann mit dem Schreiben des Vorsitzenden der EVP‑ED‑Fraktion vom 28. Mai 2001, mit dem ihre Beschwerde zurückgewiesen worden sei, übermittelt worden.

14 Was den zweiten Klagegrund angeht, hat das Gericht in den Randnummern 65 bis 78 des angefochtenen Urteils entschieden, dass das Präsidium der EVP‑ED‑Fraktion in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als es nicht die Bewerbung der Rechtsmittelführerin, sondern die Bewerbung von Herrn B. berücksichtigt habe, und erst recht nicht dem dienstlichen Interesse zuwidergehandelt oder aber gegen Artikel 12 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen verstoßen habe.

15 Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Einstellungsbehörde bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit über ein Ermessen verfügt, das noch weiter sei als das Ermessen der Anstellungsbehörde, die nicht verpflichtet sei, die genaue Rangfolge der auf einer Eignungsliste stehenden Bewerber zu beachten, und hat angenommen, dass das Präsidium der Fraktion bei der Ausübung seiner freien Auswahl des eingestellten Bewerbers berechtigt gewesen sei, die Berufserfahrung der als geeignet für die Besetzung der betreffenden Stelle anerkannten Bewerber ganz besonders zu berücksichtigen.

16 Das Gericht hat daher die Auffassung vertreten, dass die Einstellungsbehörde die Grenzen ihres sehr weiten Ermessens nicht überschritten habe, als sie davon ausgegangen sei, dass Herr B. über eine ausreichende Erfahrung im Zusammenhang mit den europäischen Fragen sowie über eine umfassendere Berufserfahrung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt habe als die Rechtsmittelführerin, selbst wenn diese bei den schriftlichen Auswahlprüfungen bessere Noten erzielt habe.

Randnummer 17

In den Randnummern 93 bis 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch den dritten von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegrund zurückgewiesen.

Randnummer 18

Was den angeblichen Verstoß gegen die Artikel 29 und 30 des Statuts betrifft, hat es entschieden, dass das Verfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit nur unter die einschlägigen Vorschriften der Beschäftigungsbedingungen und der vom Parlament erlassenen internen Durchführungsregelungen falle und nicht unter die Vorschriften des Statuts über die Einstellung von Beamten.

Randnummer 19

Es hat festgestellt, dass der Umstand, dass in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sowie in dem Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 14. Juni 2001 an den Vorsitzenden des Ausschusses für das Verfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit bei den Fraktionen auf Artikel 30 des Statuts bzw. auf eine Einstellung der Bediensteten auf Zeit „nach ähnlichen Verfahren wie den für die Einstellung von Beamten geschaffenen“ Bezug genommen werde, die Feststellung nicht zulasse, dass die einschlägigen Vorschriften des Statuts auf Bedienstete auf Zeit anwendbar seien.

Randnummer 20

Was die Durchführung von Gesprächen zwischen den Mitgliedern der niederländischen Delegation und den auf der Eignungsliste stehenden Bewerbern angeht, die nach Auffassung der Rechtsmittelführerin sowohl gegen die Vorschriften des Statuts als auch gegen die internen Durchführungsregelungen des Parlaments verstößt, hat das Gericht entschieden, dass die Einstellungsbehörde befugt gewesen sei, derartige Gespräche auszurichten.

Randnummer 21

Das Gericht hat nämlich angenommen, dass diese Befugnis, die weder in den Vorschriften der Regelung vom 15. März 1989 noch in dem Dokument über das Einstellungsverfahren der EVP‑ED‑Fraktion vorgeschrieben sei, sich aus dem sehr weiten Ermessen der Einstellungsbehörde bei der Wahl der Modalitäten der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und bei der Durchführung dieses Verfahrens ergebe. Gemäß dem Erfordernis, dass ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens bestehen müsse, das für die Einstellung eines Bediensteten auf Zeit durch eine Fraktion des Parlaments auf der Grundlage des Artikels 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen ausschlaggebend sei, könne diese Befugnis im Übrigen nicht gegen die Vorschriften des Statuts über die Einstellung von Beamten verstoßen, da diese Vorschriften auf Bedienstete auf Zeit nicht anwendbar seien.

Randnummer 22

Was das angebliche Fehlen einer vergleichenden Prüfung der Qualifikationen der Bewerber durch das Präsidium der Fraktion angeht, hat das Gericht darüber hinaus entschieden, dass in Anbetracht des Vorbringens des Parlaments, wonach die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung auf der Grundlage der vollständigen Akte des Prüfungsausschusses, der Bewerbungsunterlagen und der Empfehlung der niederländischen Delegation getroffen habe, und mangels eines von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittels oder Indizes, das geeignet sei, ihr Vorbringen zu untermauern, nicht angenommen werden könne, dass die Einstellungsbehörde sich darauf beschränkt hätte, den Vorschlag dieser Delegation zu billigen, ohne diese vergleichende Prüfung vorzunehmen.

Randnummer 23

Schließlich hat das Gericht angenommen, dass auch die von der Rechtsmittelführerin angesprochenen, den Ablauf des Gesprächs mit der nationalen Delegation betreffenden Punkte, nämlich das Fehlen eines Mitglieds der Personalvertretung oder das Fehlen eines Protokolls oder eines mit Gründen versehenen Berichts nach Abschluss der Erörterung in das freie Ermessen der Einstellungsbehörde bei der Festlegung der Einzelheiten der Organisation des Auswahlverfahrens und bei dessen Durchführung fielen. Es handele sich daher nicht um wesentliche Förmlichkeiten, die entscheidende Auswirkungen auf den Ablauf des Einstellungsverfahrens hätten.

Randnummer 24

Zum vierten auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen gestützten Klagegrund hat das Gericht in den Randnummern 117 bis 125 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, eine Vermutung für eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung zu begründen, so dass es nicht Sache des Beklagten sei, nachzuweisen, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorliege. Der einzige von der Klägerin vorgebrachte Punkt, nämlich der Umstand, dass sie zur maßgeblichen Zeit im sechsten Monat schwanger gewesen sei, wovon die niederländische Delegation unterrichtet gewesen sei, begründe keine Vermutung für das Vorliegen einer Diskriminierung.

Randnummer 25

Im Übrigen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Einstellungsbehörde auf jeden Fall nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen verstoßen habe, da sie dadurch, dass sie die Bewerbung von Herrn B. angenommen habe, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Randnummer 26

Was den fünften Klagegrund angeht, hat das Gericht in den Randnummern 131 bis 135 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Einstellungsbehörde ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt habe. Eventuelle Grenzen der sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Verpflichtungen könnten die Verwaltung nicht daran hindern, die Maßnahmen zur dienstlichen Verwendung der Beamten und Bediensteten zu erlassen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich halte.

Randnummer 27

Das Gericht hat angenommen, dass seine Kontrolle sich in Anbetracht des sehr weiten Ermessens der Einstellungsbehörde in Bezug auf die Beurteilung dieses Interesses bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit auf die Frage beschränken müsse, ob die Einstellungsbehörde sich in vernünftigen Grenzen bewegt und ihr Ermessen nicht in offensichtlich fehlerhafter Weise ausgeübt habe. Da das Parlament dadurch, dass es die Klägerin nicht auf der streitigen Stelle ernannt habe, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, habe die Ernennung von Herrn B. dem dienstlichen Interesse entsprochen, da die Interessen der Klägerin dem dienstlichen Interesse nicht vorgehen könnten.

Randnummer 28

Schließlich hat das Gericht die Schadensersatzanträge abgewiesen. Es hat angenommen, dass aus der Prüfung der Aufhebungsanträge hervorgehe, dass die Klägerin die von der Einstellungsbehörde angeblich begangenen rechtswidrigen Handlungen nicht nachgewiesen habe.

Die Anträge der Beteiligten

Randnummer 29

Mit dem Rechtsmittel begehrt die Rechtsmittelführerin zum einen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der streitigen Entscheidungen und zum anderen die Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 60 554,70 Euro vorbehaltlich einer Erhöhung sowie der sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Randnummer 30

Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

Randnummer 31

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vier Rechtsmittelgründe geltend: erstens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Legalität und der Rechtssicherheit sowie einen Verfahrensfehler, zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht, drittens eine falsche Beurteilung des Artikels 12 der Beschäftigungsbedingungen und des Begriffes des dienstlichen Interesses und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

Zu dem auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

Randnummer 32

Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht dadurch gegen den Begründungsgrundsatz verstoßen habe, dass es die fehlende Begründung der Einstellungsbehörde nicht beanstandet habe. Diese sei verpflichtet, ihre Entscheidung spezifisch zu begründen, wenn sie von der Reihenfolge abgehe, die von einem Auswahlausschuss auf der Eignungsliste der Bewerber um eine Stelle eines Bediensteten auf Zeit aufgestellt worden sei.

Randnummer 33

Diese Verpflichtung ergebe sich eindeutig aus der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil vom 9. Juli 1987 in den Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85 (Hochbaum & Rawes/Kommission, Slg. 1987, 3259), dem Urteil Pierrat/Gerichtshof (Randnrn. 38 und 39) und dem Urteil vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-117/01 (Roman Parra/Kommission, Slg. ÖD 2002, I‑A‑27 und II‑121, Randnr. 31). Diese Rechtsprechung verpflichte die Einstellungsbehörde, eine spezifische Begründung zu geben, die über eine allgemeine Begründung oder eine Verweisung auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens hinausgehe. Im Fall der Rechtsmittelführerin, die in ihrer Beschwerde angegeben habe, dass sie an erster Stelle auf der Eignungsliste gestanden habe und dass der ausgewählte Bewerber ein schlechteres Ergebnis als sie erzielt habe, hätte die Einstellungsbehörde daher ihre Entscheidung spezifisch begründen müssen.

Randnummer 34

Außerdem macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Notwendigkeit eines Verhältnisses des gegenseitigen Vertrauens zwischen dem einzustellenden Bediensteten auf Zeit und den Mitgliedern der nationalen Fraktion sei für die Verpflichtung der Einstellungsbehörde zu einer spezifischen Begründung unerheblich.

Randnummer 35

Das Parlament trägt vor, die genannten Urteile Hochbaum & Rawes/Kommission und Pierrrat/Gerichtshof seien nicht einschlägig, da sie sich auf andere Sachverhalte bezögen, nämlich das erste auf ein mit mehreren Verfahrensfehlern behaftetes Beförderungsverfahren und das zweite auf eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der diese eine Person eingestellt habe, die nicht auf der Eignungsliste gestanden habe.

Randnummer 36

Dagegen sei im vorliegenden Rechtsstreit in den internen Vorschriften der EVP‑ED‑Fraktion ausdrücklich angegeben, dass die Einstellungsbehörde einen der ersten drei Bewerber auf der Eignungsliste auswählen könne, so dass die Begründung der im vorliegenden Fall erlassenen Entscheidung sich nur auf die Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen habe beziehen können, von deren Erfüllung die Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens abhängig gewesen sei, wie es im angefochtenen Urteil zu Recht anerkannt worden sei.

Randnummer 37

Außerdem sei es unstreitig, dass eine unzureichende Begründung der Antwort auf eine Beschwerde durch im streitigen Verfahren abgegebene Erklärungen ergänzt werden könne. Das Parlament habe aber vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Ernennung von Herrn B. auf dessen umfangreicherer Erfahrung auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik beruht habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 38

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen werden die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts veröffentlicht; diese Vorschrift bestimmt: „Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.“

Randnummer 39

Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts geregelte Begründungspflicht und die bei auf eine Beschwerde hin erlassenen Entscheidungen in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehene Begründungspflicht sollen zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben, ob die Entscheidung begründet ist und ob es zweckmäßig ist, eine Klage zu erheben, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen, und zum anderen dem Richter ermöglichen, seine Kontrolle auszuüben (siehe u. a. Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).

Randnummer 40

Wie das Gericht in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, trifft die Einstellungsbehörde in Entsprechung zur Anstellungsbehörde eine Begründungspflicht zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde des abgelehnten Bewerbers gegen die Entscheidung, mit der seine Bewerbung abgelehnt wurde, und/oder gegen die Entscheidung, mit der ein anderer Bewerber ernannt wurde (siehe insbesondere in Bezug auf die Ablehnung der Bewerbung eines Beamten das Urteil vom 9. Dezember 1993 in der Rechtssache C-115/92 P, Parlament/Volger, Slg. 1993, I‑6549, Randnr. 22). Der Umfang dieser Begründungspflicht ist nach den konkreten Umständen des Falles zu ermitteln (Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache 169/88, Prelle/Kommission, Slg. 1989, 4335, Randnr. 9).

Randnummer 41

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden, dass die Einstellungsbehörde, da es ihr freigestanden habe, einen der auf der Eignungsliste stehenden Bewerber auszuwählen, sich darauf habe beschränken können, die Begründung ihrer Entscheidung auf die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen für die Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens zu beziehen. Damit hat es unausgesprochen auf den vorliegenden Fall seine Rechtsprechung zum Beförderungsverfahren angewandt, nach der bei der Begründung der Zurückweisung einer Beschwerde, da die Beförderung aufgrund einer Auslese erfolgt, nur auf die rechtlichen Voraussetzungen Bezug genommen zu werden braucht, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens abhängig macht (siehe u. a. Urteile Vela Palacios/WSA, Randnr. 22, und Roman Parra/Kommission, Randnr. 27).

Randnummer 42

Im vorliegenden Fall gründet sich das Verfahren der Einstellung eines Bediensteten auf Zeit zwar letztlich auf die freie Auswahl durch die Einstellungsbehörde nach den internen Vorschriften der EVP‑ED‑Fraktion in Nummer 6 des Dokuments über das Einstellungsverfahren der EVP‑ED‑Fraktion. Es ist jedoch, was die Begründungspflicht angeht, dem Verfahren zur Beförderung eines Beamten gemäß Artikel 45 des Statuts, die „ausschließlich auf Grund einer Auslese“ vorgenommen wird, nicht gleichzustellen.

Randnummer 43

Das Verfahren zur Auswahl eines Bediensteten auf Zeit, so wie es in den Vorschriften der EVP‑ED‑Fraktion vorgesehen ist, umfasst nämlich die Vorauswahl der zur Teilnahme an den mündlichen und schriftlichen Prüfungen eingeladenen Bewerber, die Ausarbeitung der Eignungsliste gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung durch den Prüfungsausschuss und dann die vergleichende Prüfung der Bewerbungsunterlagen und der vom Prüfungsausschuss aufgestellten Liste durch die Einstellungsbehörde.

Randnummer 44

Die Entscheidung der Einstellungsbehörde, die dem Grundsatz nach auf eine vergleichende Beurteilung subjektiver Art gestützt ist, beruht daher auch auf objektiven Gegebenheiten, nämlich der Gegenüberstellung der Bewerbungsunterlagen mit den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen und der Berücksichtigung des aus den Ergebnissen der Prüfungen hergeleiteten Vorschlags des Prüfungsausschusses.

Randnummer 45

Die Einstellungsbehörde verfügte damit über eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu den Fähigkeiten und der Eignung der Bewerber in Bezug auf die geforderten Qualifikationen, die ihr eine Grundlage für einen Vergleich der Verdienste der Bewerber geben sollte; diese Stellungnahme gehörte zu den Gesichtspunkten, auf die sie ihre eigene Beurteilung der Bewerber gestützt hat.

Randnummer 46

Da die Einstellungsbehörde von der Stellungnahme des Prüfungsausschusses und damit von der auf das Ergebnis der Qualifikationsprüfungen gestützten und der Rechtsmittelführerin mitgeteilten Rangfolge abgewichen ist, konnte diese durch eine allgemeine Begründung oder durch eine Begründung in Form einer bloßen Verweisung auf die Ordnungsmäßigkeit des Einstellungsverfahrens keine Kenntnis von den Gründen für ihren Ausschluss erhalten.

Randnummer 47

Im vorliegenden Fall war eine spezifische Begründung bei der Beantwortung der Beschwerde der Rechtsmittelführerin umso mehr gerechtfertigt, als diese an einem Einzelgespräch teilgenommen hatte, das ursprünglich nicht vorgesehen war, als sie keinerlei Informationen über den Ausgang des Einstellungsverfahrens erhalten hatte, bevor sie diese selbst anforderte, und als sie in ihrer Beschwerde vom 11. April 2001 ausdrücklich auf den Inhalt der Eignungsliste und auf die festgelegte Reihenfolge nach den Prüfungsergebnissen Bezug genommen hatte.

Randnummer 48

Aus dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt geht aber hervor, dass zum einen die Antwort des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 31. Januar 2001 auf das Schreiben der Rechtsmittelführerin vom 16. Januar 2001 sich darauf beschränkte, diese von dem Verfahren in Kenntnis zu setzen, nach dem die Einstellungsbehörde bei der Vornahme ihrer Auswahl vorgegangen war. Zum anderen wurden im Schreiben des Vorsitzenden der EVP‑ED‑Fraktion vom 28. Mai 2001, mit dem die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen wurde, lediglich die Stadien des durchgeführten Ernennungsverfahrens angegeben.

Randnummer 49

Im Laufe des vorprozessualen Verfahrens hat die Rechtsmittelführerin somit keine für ihren Fall spezifische Information erhalten, sondern es wurden ihr nur allgemeine Erwägungen zum eingeschlagenen Verfahren mitgeteilt.

Randnummer 50

Da das völlige Fehlen einer Begründung vor der Erhebung einer Klage nicht durch Erklärungen der Einstellungsbehörde – entsprechend zur Anstellungsbehörde – vor dem Gericht geheilt werden kann (siehe in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I‑225, Randnr. 15), ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hat.

Randnummer 51

Demzufolge hat das Gericht dadurch, dass es in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass die Begründung der Entscheidung, die Bewerbung der Rechtsmittelführerin nicht zu berücksichtigen, sich nur auf die Einhaltung der geltenden rechtlichen Voraussetzungen habe erstrecken können, und danach in Randnummer 46 dieses Urteils die Auffassung vertreten hat, dass diese Entscheidung ausreichend begründet gewesen sei, einen Rechtsfehler begangen. Daher ist das Urteil aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass die anderen von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.

Zur Begründetheit der Klage

Randnummer 52

Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 61 der Satzung des Gerichtshofes über die Anträge der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen und auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von Schadensersatz in der Sache zu entscheiden.

Zu den Anträgen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen

Randnummer 53

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt hat, da ihre Antwort auf die Beschwerde der Rechtsmittelführerin keine Begründung enthielt.

Randnummer 54

Daraus folgt, dass dem auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin stattzugeben ist. Die Entscheidung, durch die die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen worden ist, sowie demzufolge auch die anderen streitigen Entscheidungen sind daher aufzuheben, ohne dass die anderen Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.

Zu den Schadensersatzanträgen

Vorbringen der Beteiligten

Randnummer 55

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe aufgrund der geltend gemachten rechtswidrigen Verhaltensweisen, die auch Rechtsverletzungen seien, die Schadensersatz rechtfertigten, materiellen und immateriellen Schaden erlitten. Der materielle Schaden bestehe darin, dass ihr der Zugang zum öffentlichen Dienst verweigert worden sei, obwohl die Einstellungsbehörde nur sie habe ernennen können. Sie habe damit alle mit einer Laufbahn im öffentlichen Dienst der Gemeinschaft verbundenen Rechte und Interessen eingebüßt. Zwar ziehe die Aufnahme in eine Eignungsliste nicht automatisch eine Ernennung nach sich, in Anbetracht ihrer persönlichen Lage sei es jedoch unmöglich gewesen, sie nicht zu ernennen.

Randnummer 56

Der immaterielle Schaden ergebe sich aus der gänzlich fehlenden Transparenz im Ernennungsverfahren. Während das Parlament es abgelehnt habe, die im Rahmen der Einstellung getroffenen Entscheidungen mitzuteilen und die Ablehnung ihrer Bewerbung zu begründen, habe die Einstellungsbehörde ihrerseits nicht auf die Beschwerde der Rechtsmittelführerin geantwortet und sie damit gezwungen, eine Klage beim Gericht einzureichen.

Randnummer 57

Im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Erwiderung beim Gericht, am 10. Dezember 2001, macht die Rechtsmittelführerin einen materiellen Schaden geltend, der der Vergütung entspricht, die sie hätte erhalten müssen, wenn sie ausgewählt worden wäre, nämlich 5 055,47 Euro (Monatsgehalt) x 10 (da Herr B. im Februar 2001 eingestellt worden sei); zu diesem Betrag müsse ein Monatsgehalt hinzukommen. Als Ersatz des immateriellen Schadens fordert sie 10 000 Euro.

Randnummer 58

Das Parlament macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Einstellungsbehörde habe keinen Rechtsfehler begangen und habe die streitige Entscheidung ausreichend begründet; diese Begründung sei im Übrigen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vervollständigt worden.

Randnummer 59

Hilfsweise verweist das Parlament auf die Rechtsprechung des Gerichts, nach der die Aufhebung der betreffenden Handlung einen angemessenen Ausgleich des Schadens darstelle (Urteile des Gerichts vom 21. März 1996 in der Rechtssache T-376/94, Otten/Kommission, Slg. ÖD 1996, I‑A‑129 und II‑401, Randnr. 55, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-136/98, Campogrande/Kommission, Slg. ÖD 2000, I‑A‑267 und II‑1225, Randnr. 68).

Randnummer 60

Das Parlament macht außerdem geltend, die Klägerin habe den materiellen Schaden erst in ihrer Erwiderung beziffert, was gegen Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoße, da sie dies schon bei der Erhebung ihrer Klage hätte tun können und sie keine besonderen Umstände behaupte, die diese Unterlassung rechtfertigten. Insoweit verweist das Parlament auf das Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89 (Hanning/Parlament, Slg. 1990, II‑463, Randnr. 82).

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 61

Zum einen ist, was den sich aus der fehlenden Begründung der streitigen Entscheidungen ergebenden immateriellen Schaden angeht, festzustellen, dass die Aufhebung dieser Entscheidungen als solche einen angemessenen Ausgleich des Schadens darstellt, den die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall erlitten hat. Der Antrag auf Ersatz dieses Schadens ist folglich zurückzuweisen (siehe in diesem Sinne Urteil Hochbaum & Rawes/Kommission, Randnr. 22).

Randnummer 62

Zum anderen hat die Rechtsmittelführerin, was den behaupteten materiellen Schaden angeht, den Umfang des angeblich erlittenen Schadens nicht in ihrer Klageschrift, sondern erst in ihrer Erwiderung dargetan. Demzufolge hat sie die Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erfüllt. Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass es in bestimmten Sonderfällen, insbesondere wenn der behauptete Schaden schwer zu beziffern ist, nicht unabdingbar ist, in der Klageschrift den genauen Schadensumfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern (siehe u. a. Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, 1090). Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Rechtsmittelführerin besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, diesen Schadensposten in der Klageschrift nicht zu beziffern, jedoch weder bewiesen noch auch nur behauptet. Der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Randnummer 63

Nach alledem kann den Schadensersatzanträgen nicht stattgegeben werden.

Kosten

Randnummer 64

Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der aufgrund von Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin die Verurteilung des Parlaments beantragt hat und dieses mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Anträge auf Abweisung des Schadensersatzantrags im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm außer seinen eigenen Kosten die Auslagen der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof und die Hälfte von deren Auslagen vor dem Gericht aufzuerlegen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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