Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 26.03.2009 – C-146/08 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:201
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Efkon AG trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. März 2009 – Efkon/Parlament, Rat und Kommission / (Rechtssache C-146/08 P)
„Rechtsmittel – Richtlinie 2004/52/EG – Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft – Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft – Klage eines Anbieters dieser Systeme (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 2004/52 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 36-42)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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