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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 17.09.2009 – C-143/09

Pannon GSM Távközlési rt gegen Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa. Ersuchen um Vorabentscheidung: Fővárosi Bíróság - Ungarn. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Beitritt zur Europäischen Union - Richtlinie 2002/22/EG - Zeitliche Geltung - Zuständigkeit des Gerichtshofs.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:564

Tenor

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) und ihr Anhang IV finden keine Anwendung auf den Sachverhalt eines Rechtsstreits wie den des Ausgangsverfahrens, der sich auf einen Beitrag im Bereich der elektronischen Kommunikation bezieht, der von den Behörden der Republik Ungarn für das Jahr 2003 verlangt wird.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2009 – Pannon GSM Távközlési Rt./Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa / (Rechtssache C-143/09)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Beitritt zur Europäischen Union – Richtlinie 2002/22/EG – Zeitliche Geltung – Zuständigkeit des Gerichtshofs“

Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Universaldienst und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22 (Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 2 und Anhang V) (vgl. Randnrn. 17-20)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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