Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 02.02.2006 – C-143/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:79
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2006, Kommission / Belgien / (Rechtssache C-143/05)
(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/84/EG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“)
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand:
Tenor:
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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