Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.04.2012 – C-141/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:214
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. April 2012 – Kommission/Niederlande / (Rechtssache C-141/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 39 EG bis 42 EG – Freizügigkeit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Weigerung, bestimmte Leistungen zu gewähren – Beschäftigte auf Bohrinseln in den Niederlanden – Zulässigkeit der Klage“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Eindeutige Formulierung des Klageantrags (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 15-22)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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