Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.04.2007 – C-141/06
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:236
Tenor
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG verstoßen, dass es in Bezug auf andere Finanzdienstleistungen als private Versicherungen nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. April 2007 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-141/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/65/EG – Finanzdienstleistungen – Fernabsatz – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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