Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 12.01.2006 – C-139/04
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:19
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission / Italien / (Rechtssache C-139/04)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Luftqualität – Festlegung von Grenzwerten)
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand:
Tenor:
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie und mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sowie mit Artikel 1 der Entscheidung 2001/839/EG der Kommission vom 8. November 2001 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß der Richtlinien 96/62 und 1999/30 zu verwenden ist, verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für 2001 nicht, wie in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe b der Richtlinie 96/62 vorgesehen, alle erforderlichen Informationen über die in der Richtlinie 1999/30 geregelten Stoffe übermittelt hat.
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-139/04 entschieden?“