Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 14.12.2006 – C-138/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:794
Tenor
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Kommission/Vereinigtes Königreich / (Rechtssache C-138/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/49/EG – Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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