Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 30.04.2009 – C-136/08 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:282
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Japan Tobacco, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. April 2009 – Japan Tobacco/HABM / (Rechtssache C-136/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 5 – Schädigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Gefahr – Anmeldung des Bildzeichens ‚CAMELO‘ als Gemeinschaftsmarke – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wort- und Bildmarken CAMEL“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 28, 39, 43-44)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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