Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 30.01.2009 – C-131/08 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:42
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Dorel Juvenile Group Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2009 – Dorel Juvenile Group/HABM / (Rechtssache C-131/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung [EG] Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Anmeldung der Wortmarke SAFETY 1ST – Fehlende Unterscheidungskraft – Zurückweisung der Anmeldung“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1; Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs) (vgl. Randnr. 36)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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