Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 24.04.2007 – C-131/06 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:246
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Castellblanch SA trägt die Kosten.
Gründe
1
1
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. April 2007 – Castellblanch/HABM / (Rechtssache C-131/06 P)
„Rechtsmittel – Bildmarke CRISTAL CASTELLBLANCH – Zurückweisung der Anmeldung“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 46)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 55-56)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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